GWKHV
§ 33Zusätzliche Angaben in Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte
- 1.
- das Medium, das zur Übertragung der thermischen Energie eingesetzt wird,
- 2.
- die Arbeitszahl, den thermischen Nutzungsgrad oder ersatzweise einen vergleichbaren Kennwert für die Effizienz der Erzeugung der thermischen Energie,
- 3.
- das Datum der Inbetriebnahme von Anlagenelementen,
- 4.
- das Kennzeichnungssystem, nach dem eine Anlage oder ein Anlagenelement zertifiziert ist,
- 5.
- für thermische Energie nach § 28 Satz 1 Nummer 2 aus unvermeidbarer Abwärme
- a)
- die Art der unvermeidbaren Abwärme,
- b)
- die Angabe, ob die unvermeidbare Abwärme aus erneuerbaren Energien stammt,
- c)
- den Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 2 Nummer 9 der Richtlinie (EU) 2018/2001,
- 6.
- für die thermische Energie, die in einer hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage nach § 2 Nummer 8a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512) geändert worden ist, erzeugt worden ist,
- a)
- die elektrische Leistung der Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage,
- b)
- den elektrischen Nutzungsgrad der Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage bezogen auf den Brennwert oder ersatzweise einen vergleichbaren Kennwert für die elektrische Effizienz der Anlage und
- c)
- den thermischen Nutzungsgrad der Anlage bezogen auf den Brennwert oder ersatzweise einen vergleichbaren Kennwert für die thermische Effizienz der Anlage.
Stand: Geändert durch Art. 8 Abs. 9 G v. 23.7.2026 I Nr. 226
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR08B0A0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e95cb6ae91c1d7b6477dd1c2f3f7fb168a86c7afa4e8044df9f7e405d9247fde