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BEHV

Verordnung zur Durchführung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.9.2025 I Nr. 209

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR302600020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2e320f0a32fa485a584944d106a70d860753781a4c498351f0b3d86c6ccdcf51

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Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseEingangsformelInhaltsübersichtAbschnitt 1 Allgemeine Vorschriften§ 1Anwendungsbereich und Zweck§ 2BegriffsbestimmungenAbschnitt 2 Veräußerung von Emissionszertifikaten (zu § 10 des Gesetzes)Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften für die Veräußerung§ 3Zuständige Stelle, beauftragte Stelle, Delegation der Veräußerung§ 4Voraussetzungen für die Beauftragung der beauftragten Stelle§ 5Zugangsbedingungen§ 6Veräußerungstermine§ 7Berichtspflichten und Überwachung durch die beauftragte Stelle, Datenweitergabe§ 8TransaktionsentgelteUnterabschnitt 2 Besondere Vorschriften für den Verkauf von Emissionszertifikaten für die Jahre 2021 bis 2025 zum Festpreis§ 9Besondere Zugangsbedingungen zum Festpreisverkauf§ 10Bestimmung der Nachkaufmenge, MindestkaufmengeUnterabschnitt 3 Besondere Vorschriften für die Veräußerung von Emissionszertifikaten für das Jahr 2026§ 11Versteigerungsmenge, Versteigerungstermine§ 12Versteigerungsverfahren§ 13Berichtspflichten und Überwachung durch die beauftragte Stelle§ 14Verkauf der Überschussmenge§ 15Verkauf der NachkaufmengeUnterabschnitt 4 Besondere Vorschriften für den Verkauf von Emissionszertifikaten für die Jahre ab dem Jahr 2027§ 16Fortführung des nationalen Brennstoffemissionshandels für die Jahre ab dem Jahr 2027§ 17Sonderregelung bei Verschiebung des Beginns des EU-BrennstoffemissionshandelsAbschnitt 3 Nationales Emissionshandelsregister (zu § 12 des Gesetzes)Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen§ 18EmissionshandelsregisterUnterabschnitt 2 Konten§ 19Kontoarten§ 20Kontostatus§ 21Eröffnung von Konten§ 22Aktualisierung von Kontoangaben§ 23Sperrung von Konten§ 24Schließung von KontenUnterabschnitt 3 Kontobevollmächtigte Personen§ 25Bestimmung und Ernennung von kontobevollmächtigten Personen§ 26Rechte von kontobevollmächtigten Personen§ 27Sperrung des Zugangs zum EmissionshandelsregisterUnterabschnitt 4 Emissionszertifikate§ 28Erzeugung von Emissionszertifikaten§ 29Einschränkung der Gültigkeit von dem Kalenderjahr 2026 zugeordneten Emissionszertifikaten§ 30Übertragung von veräußerten Emissionszertifikaten§ 31Ausführung von Transaktionen§ 32Annullierung abgeschlossener Transaktionen§ 33Löschung von Emissionszertifikaten§ 34Bereinigung des Registers, Transaktionsbeschränkung§ 35VerfügungsbeschränkungenUnterabschnitt 5 Eintragung der Brennstoffemissionen und Abgabe von Emissionszertifikaten§ 36Eintragung der Brennstoffemissionen§ 37Abgabe von EmissionszertifikatenUnterabschnitt 6 Sicherheit§ 38Aussetzung des Betriebs des Emissionshandelsregisters§ 39Pflicht zur Meldung von Straftaten§ 40Erhebung, Speicherung und Verwendung von personenbezogenen Daten§ 41VertraulichkeitUnterabschnitt 7 Technische Bestimmungen und Veröffentlichung von Informationen§ 42Automatisierte Prüfung und endgültiger Abschluss von Vorgängen und Transaktionen§ 43Veröffentlichung von InformationenAbschnitt 4 Nationale Emissionsmengen (zu den §§ 4 und 5 des Gesetzes)§ 44Festlegung der jährlichen Emissionsmengen§ 45Bestimmung der jährlichen Erhöhungsmenge§ 46Bereinigter ZusatzbedarfAbschnitt 5 Schlussbestimmungen§ 47InkrafttretenAnlage 1(zu § 19 Absatz 2) KontoartenAnlage 2(zu § 21 Absatz 1) Mit dem Antrag auf Kontoeröffnung zu übermittelnde AngabenAnlage 3(zu § 21 Absatz 1) Für die Eröffnung eines Veräußerungs- oder Handelskontos zu übermittelnde AngabenAnlage 4(zu § 21 Absatz 1) Für die Eröffnung eines Compliance-Kontos zu übermittelnde AngabenAnlage 5(zu § 25 Absatz 2) Von dem Kontoinhaber zu übermittelnde Angaben zu kontobevollmächtigten Personen