Emissionszertifikate, die gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes dem Kalenderjahr 2026 zugeordnet sind, sind abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes nur für das Kalenderjahr 2026 für die Abdeckung der Brennstoffemissionen dieses Kalenderjahres oder der Vorjahre gültig.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.9.2025 I Nr. 209
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