BEHV
§ 46Bereinigter Zusatzbedarf
Verordnung zur Durchführung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
- 1.
- die Menge an Brennstoffemissionen, für die ein Anspruch auf Kompensationszahlung nach § 11 Absatz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für das entsprechende Kalenderjahr besteht, und
- 2.
- die für das entsprechende Kalenderjahr nach § 44 Absatz 2 festgelegte Emissionsmenge.
- 1.
- der Menge der für ein Kalenderjahr bis zum Ablauf des 30. September des Folgejahres abgegebenen Emissionszertifikate und
- 2.
- der Menge an Emissionszertifikaten, die der Gesamtmenge an Brennstoffemissionen entspricht, die gegenüber den jeweils ursprünglich für ein Kalenderjahr berichteten Brennstoffemissionen aufgrund nachträglicher Änderungen der Emissionsberichte für die Kalenderjahre ab dem Jahr 2021 bis zu dem jeweiligen Kalenderjahr im Sinne von Nummer 1 hinzukommen, soweit diese Änderungen der Emissionsberichte nicht bereits bei der Bestimmung der Abgabemenge eines vorangegangenen Kalenderjahres berücksichtigt worden sind.
- 1.
- für das Kalenderjahr 2021 bis zum Ablauf des 31. März 2024 und
- 2.
- für die Kalenderjahre 2022 bis 2026 bis zum Ablauf des 31. März des zweiten auf das betreffende Kalenderjahr folgenden Kalenderjahres.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.9.2025 I Nr. 209
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR302600020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2e320f0a32fa485a584944d106a70d860753781a4c498351f0b3d86c6ccdcf51