BEHV
§ 27Sperrung des Zugangs zum Emissionshandelsregister
Verordnung zur Durchführung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
- 1.
- die kontobevollmächtigte Person versucht hat, Zugang zu Konten, Vorgängen oder Transaktionen zu erhalten, für die sie nicht zugangsberechtigt ist,
- 2.
- die kontobevollmächtigte Person versucht hat, die Sicherheit, die Zugänglichkeit, die Integrität oder die Vertraulichkeit des nationalen Emissionshandelsregisters oder der darin verarbeiteten oder gespeicherten Daten zu beeinträchtigen,
- 3.
- die zuständige Behörde davon Kenntnis erhält, dass die kontobevollmächtigte Person das Konto zur Begehung eines Verbrechens im Sinne von § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs oder einer Unterschlagung, Erpressung, eines Betrugs, Subventionsbetrugs, Computerbetrugs, einer Untreue, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Urkundenfälschung, Hehlerei, eines Wuchers, einer Steuerstraftat oder einer Insolvenzstraftat gebraucht oder gebraucht hat oder
- 4.
- die Voraussetzungen für die Ernennung einer kontobevollmächtigten Person nicht vorlagen oder nachträglich weggefallen sind.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.9.2025 I Nr. 209
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR302600020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2e320f0a32fa485a584944d106a70d860753781a4c498351f0b3d86c6ccdcf51
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 12 StGBVerbrechen und Vergehen
„… erhält, dass die kontobevollmächtigte Person das Konto zur Begehung eines Verbrechens im Sinne von § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs oder einer Unterschlagung, Erpressung, eines Betrugs, Subventionsbetrugs, Computerbetrugs, einer Untreue, Geldwäsche, T …“