(1) Für die Jahre ab 2027 ist die Veräußerung nicht auf die nach § 44 Absatz 2a festgelegte Emissionsmenge beschränkt. Für den Fall der Überschreitung der Emissionsmenge gilt § 5 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes entsprechend.
(2) Für Brennstoffemissionen in den Jahren ab 2027 findet § 10 Absatz 1 Satz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes keine Anwendung. Emissionszertifikate, die gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes einem der Kalenderjahre ab 2027 zugeordnet sind, werden in dem betreffenden Kalenderjahr zu einem marktbasierten Preis verkauft. Im Jahr 2027 beginnt der Verkauf von Emissionszertifikaten ab dem dritten Quartal. Für die Durchführung dieses Verkaufs gelten die Regelungen nach den §§ 9 und 10 entsprechend. Abweichend von § 6 Satz 1 ist die beauftragte Stelle verpflichtet, ab dem Beginn des Verkaufsverfahrens mindestens einen Termin pro Monat zum Verkauf der Emissionszertifikate anzubieten. Satz 5 gilt nicht im Fall von Anordnungen der zuständigen Stelle zur Gewährleistung eines geordneten Verkaufsbetriebs.
(3) Der marktbasierte Preis nach Absatz 2 Satz 2 entspricht dem mengengewichteten Durchschnittspreis der Versteigerungen von Emissionszertifikaten nach § 10 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in dem jeweils vorletzten vorangegangenen Quartal. Die zuständige Stelle veröffentlicht auf ihrer Internetseite die Höhe des marktbasierten Preises für jedes Quartal mit einem Vorlauf von mindestens zwei Monaten vor Beginn des jeweiligen Quartals.
(4) Im Fall der Verschiebung nach § 17 beginnt der Verkauf von Emissionszertifikaten, die gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes dem Kalenderjahr 2028 zugeordnet sind, ab dem dritten Quartal des Jahres 2028. Für den Verkauf von Emissionszertifikaten nach Satz 1 findet Absatz 3 Satz 1 entsprechende Anwendung.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.9.2025 I Nr. 209
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