BEHV
§ 19Kontoarten
Verordnung zur Durchführung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
- 1.
- Abgabekonto: Konto der zuständigen Behörde, auf dem von Verantwortlichen abgegebene Zertifikate verzeichnet werden;
- 2.
- Compliance-Konto: Konto eines Verantwortlichen, auf dem der Besitz, die Übertragung, die Abgabe und die Löschung von Emissionszertifikaten verzeichnet wird. Es dient der Erfüllung der Abgabepflicht nach § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes;
- 3.
- Handelskonto: Konto einer natürlichen oder juristischen Person oder Personengesellschaft, auf dem der Besitz, die Übertragung und die Löschung von Emissionszertifikaten verzeichnet wird;
- 4.
- Löschungskonto: Konto der zuständigen Behörde, auf dem gelöschte Zertifikate verzeichnet werden;
- 5.
- Nationalkonto: Konto der zuständigen Behörde, auf dem Zertifikate erzeugt und verwahrt werden;
- 6.
- Veräußerungskonto: Konto der für die Veräußerung von Emissionszertifikaten zuständigen Stelle zur Übertragung veräußerter Zertifikate auf die Konten der Käufer.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.9.2025 I Nr. 209
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR302600020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2e320f0a32fa485a584944d106a70d860753781a4c498351f0b3d86c6ccdcf51
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 25 EHV 2030Eröffnung von Besitzkonten für Verantwortliche
„(1) Jeder Kontoinhaber eines Compliance-Kontos im Sinne von § 19 Absatz 1 Nummer 2 der Brennstoffemissionshandelsverordnung, der gleichzeitig Verantwortlicher nach § 3 Nummer 29 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes ist, ist verpflichtet, …“