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BEHV

§ 17Sonderregelung bei Verschiebung des Beginns des EU-Brennstoffemissionshandels

Verordnung zur Durchführung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes

(1) Im Fall der Verschiebung des Beginns des EU-Brennstoffemissionshandels nach Artikel 30k Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG wird das Brennstoffemissionshandelsgesetz in seinem am 31. Dezember 2026 geltenden Anwendungsbereich für Brennstoffemissionen des Jahres 2027 fortgeführt. § 16 Absatz 1 und 2 Satz 1 gilt für diesen Fall entsprechend.
(2) Emissionszertifikate, die gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes dem Kalenderjahr 2027 zugeordnet sind, werden ab dem dritten Quartal 2027 zu einem marktbasierten Preis verkauft. Dieser marktbasierte Preis entspricht dem mengengewichteten Durchschnittspreis der Versteigerungen von Berechtigungen nach § 10 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in dem jeweils vorletzten vorangegangenen Quartal.
(3) Die zuständige Stelle veröffentlicht die Höhe des marktbasierten Preises nach Absatz 2 Satz 2 für jedes Quartal mit einem Vorlauf von mindestens zwei Monaten vor Beginn des jeweiligen Quartals. Für die Durchführung des Verkaufs nach Absatz 2 Satz 1 gelten die Regelungen nach den §§ 9 und 10 entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.9.2025 I Nr. 209

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR302600020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2e320f0a32fa485a584944d106a70d860753781a4c498351f0b3d86c6ccdcf51

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