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BEHV

§ 24Schließung von Konten

Verordnung zur Durchführung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes

(1) Auf Antrag des Kontoinhabers schließt die zuständige Behörde ein Konto und setzt das Konto in den Status „geschlossen“.
(2) Die zuständige Behörde schließt ein Konto und setzt das Konto in den Status „geschlossen“, wenn
1.
die Voraussetzungen für die Eröffnung des Kontos bei Eröffnung nicht erfüllt waren oder nachträglich weggefallen sind oder
2.
die Gründe, die zur Setzung des Kontos in den Status „gesperrt“ gemäß § 23 geführt haben, trotz Setzung einer angemessenen Frist zur Behebung weiterhin vorliegen.
(3) Die zuständige Behörde kann ein Compliance-Konto erst schließen, wenn
1.
der Verantwortliche den Betrieb eingestellt hat,
2.
der Verantwortliche für jedes Jahr, in dem eine Emissionshandelspflicht bestand, seine nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes zu berichtenden Brennstoffemissionen gemäß § 36 eingetragen hat und
3.
der Verantwortliche für jedes Jahr, in dem eine Emissionshandelspflicht bestand, gemäß § 37 eine Anzahl an Emissionszertifikaten abgegeben hat, die größer oder gleich seinen zu berichtenden Brennstoffemissionen war.
Die Voraussetzungen gemäß Satz 1 Nummer 2 und 3 gelten nicht, wenn der Verantwortliche sie dauerhaft nicht mehr erfüllen kann.
(4) Wurden in einem Handelskonto innerhalb von zwei Jahren keine Transaktionen verbucht, schließt die zuständige Behörde das Handelskonto, nachdem sie dem Kontoinhaber mitgeteilt hat, dass das Handelskonto innerhalb von 40 Arbeitstagen geschlossen wird und bei der zuständigen Behörde innerhalb dieser Frist kein Widerspruch zu dieser Entscheidung eingegangen ist.
(5) Sind auf einem Konto, das von der zuständigen Behörde geschlossen werden soll, Emissionszertifikate verbucht, fordert die zuständige Behörde den Kontoinhaber auf, die Emissionszertifikate auf ein anderes Konto zu übertragen. Hat der Kontoinhaber dieser Aufforderung der zuständigen Behörde innerhalb von 40 Arbeitstagen nicht Folge geleistet, so hat die zuständige Behörde die Emissionszertifikate auf ein Nationalkonto zu übertragen und dort für den Eigentümer oder wirtschaftlich Berechtigten zu verwahren. Anschließend schließt die zuständige Behörde das Konto.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.9.2025 I Nr. 209

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR302600020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2e320f0a32fa485a584944d106a70d860753781a4c498351f0b3d86c6ccdcf51

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