BEHV
§ 2Begriffsbestimmungen
Verordnung zur Durchführung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
- 1.
- Arbeitstag:ein Tag des Jahres von Montag bis Freitag, sofern kein Feiertag im nationalen Emissionshandelsregister eingetragen ist;
- 2.
- Kontoangaben:alle Angaben, die zur Eröffnung eines Kontos erforderlich sind, einschließlich aller Angaben über die zugewiesenen kontobevollmächtigten Personen;
- 3.
- Kontobevollmächtigte Person:eine natürliche geschäftsfähige Person, die im Namen eines Kontoinhabers für dessen Konto Vorgänge und Transaktionen veranlassen und bestätigen darf;
- 4.
- Kontoinhaber:eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die über ein Konto im nationalen Emissionshandelsregister verfügt;
- 5.
- Transaktion:die Übertragung, Abgabe oder Löschung eines Emissionszertifikats;
- 6.
- Vorgang:jede Maßnahme im Zusammenhang mit einem Konto, die keine Transaktion ist;
- 7.
- zuständige Behörde: die zuständige Behörde gemäß § 13 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.9.2025 I Nr. 209
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR302600020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2e320f0a32fa485a584944d106a70d860753781a4c498351f0b3d86c6ccdcf51