(1) Der Kontoinhaber ist verpflichtet, Änderungen der Kontoangaben und der Angaben über kontobevollmächtigte Personen unverzüglich in das nationale Emissionshandelsregister einzutragen. Der Kontoinhaber ist zusätzlich verpflichtet, der zuständigen Behörde bis zum 31. Juli des jeweiligen Jahres mitzuteilen, ob die Kontoangaben vollständig, aktuell und richtig sind.
(2) Bei Änderungen der Kontoangaben nach Anlage 2 Nummer 1, 2, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 fordert die zuständige Behörde den Kontoinhaber auf, Belege zu den Änderungen einzureichen, soweit dies für die Führung des Registers erforderlich ist.
(3) Die zuständige Behörde hat Änderungen gemäß Absatz 1 im nationalen Emissionshandelsregister rückgängig zu machen, wenn sie unrichtig oder unvollständig sind. Der Kontoinhaber wird über diese Rückgängigmachung unterrichtet.
(4) Zusätzlich zu der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 2 überprüft die zuständige Behörde mindestens einmal in fünf Jahren durch Wiederholung des Kontoeröffnungsprozesses, ob die Kontoangaben vollständig, aktuell und richtig sind.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.9.2025 I Nr. 209
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