BEHV
§ 39Pflicht zur Meldung von Straftaten
Verordnung zur Durchführung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.9.2025 I Nr. 209
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR302600020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2e320f0a32fa485a584944d106a70d860753781a4c498351f0b3d86c6ccdcf51
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 12 StGBVerbrechen und Vergehen
„… hörde unverzüglich, wenn der Verdacht besteht, dass Konten zur Begehung von Verbrechen im Sinne des § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs oder einer Unterschlagung, Erpressung, eines Betrugs, Subventionsbetrugs, Computerbetrugs, einer Untreue, Geldwäsche, T …“