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BEHV

§ 38Aussetzung des Betriebs des Emissionshandelsregisters

Verordnung zur Durchführung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes

(1) Die zuständige Behörde setzt den Betrieb des nationalen Emissionshandelsregisters in dem erforderlichen Umfang aus, wenn
1.
ein erhöhtes Risiko für die Sicherheit des nationalen Emissionshandelsregisters durch unbefugten Zugang zu Daten oder Emissionszertifikaten im nationalen Emissionshandelsregister vorliegt oder
2.
technische Gründe dies erforderlich machen.
(2) Kontoinhaber werden über die Aussetzung des Betriebs unterrichtet. Die Unterrichtung soll Angaben über die voraussichtliche Dauer der Zugangssperre enthalten. Bei Aussetzung des Betriebs gemäß Absatz 1 Nummer 1 kann die zuständige Behörde im Einzelfall zur Verhinderung von Handlungen, die die Aufklärung von Vorfällen nach Absatz 1 Nummer 1 vereiteln könnten, auf die Unterrichtung verzichten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.9.2025 I Nr. 209

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR302600020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2e320f0a32fa485a584944d106a70d860753781a4c498351f0b3d86c6ccdcf51

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