(1) Zuständige Stelle nach § 10 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes ist die zuständige Behörde. Die zuständige Stelle ist Anbieter der zu veräußernden Emissionszertifikate.
(2) Die zuständige Stelle wird ermächtigt, eine andere Stelle, die gemäß den jeweils geltenden vergaberechtlichen Vorschriften ermittelt worden ist, mit der Durchführung der Veräußerung zu beauftragen (beauftragte Stelle) und der beauftragten Stelle die Emissionszertifikate zum Zwecke der Veräußerung zu übertragen. Die beauftragte Stelle veräußert die Emissionszertifikate im eigenen Namen und führt die Erlöse an den Bund ab. Der Erlös umfasst die Einnahmen aus der Veräußerung von Emissionszertifikaten. Nicht von dem Erlös umfasst sind für die Durchführung der Veräußerung verlangte einheitliche Entgelte nach § 8 Absatz 2 und 3.
(3) Die Emissionszertifikate werden nach Maßgabe der Vorgaben dieses Abschnitts
1.
für die Jahre 2021 bis 2025 zu einem Festpreis verkauft,
2.
für das Jahr 2026 innerhalb eines Preiskorridors versteigert und hinsichtlich der Überschussmenge und der Nachkaufmenge jeweils zu einem Festpreis verkauft und
3.
für die Jahre ab 2027 zu einem marktbasierten Preis verkauft.
Versteigerungen gemäß Unterabschnitt 3 werden am geregelten Markt der beauftragten Stelle durchgeführt. Sonstige Veräußerungen können außerhalb eines geregelten Marktes durchgeführt werden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.9.2025 I Nr. 209
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