BEHV
§ 43Veröffentlichung von Informationen
Verordnung zur Durchführung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
- 1.
- Name und Adressdaten des Kontoinhabers,
- 2.
- Zahl der abgegebenen Emissionszertifikate,
- 3.
- Angaben über die Erfüllung der Abgabepflicht gemäß § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes durch abgegebene Emissionszertifikate und
- 4.
- Daten über eingetragene Emissionen eines Kalenderjahres einschließlich Berichtigungen.
- 1.
- Name des Kontoinhabers, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt, und Kontonummer des Kontos, von dem die Transaktion veranlasst wurde,
- 2.
- Name des Kontoinhabers, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt, und Kontonummer des Kontos, auf das die Transaktion veranlasst wurde,
- 3.
- Anzahl der von der Transaktion umfassten Emissionszertifikate ohne Angabe der eindeutigen Einheitenkennung und
- 4.
- Transaktionstyp, Transaktionskennung sowie Datum des Abschlusses der Transaktion.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.9.2025 I Nr. 209
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR302600020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2e320f0a32fa485a584944d106a70d860753781a4c498351f0b3d86c6ccdcf51