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BEHV

§ 43Veröffentlichung von Informationen

Verordnung zur Durchführung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes

(1) Die zuständige Behörde macht gemäß § 12 Absatz 4 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes folgende Angaben und Daten über Compliance-Konten in nicht personenbezogener Form im nationalen Emissionshandelsregister öffentlich zugänglich:
1.
Name und Adressdaten des Kontoinhabers,
2.
Zahl der abgegebenen Emissionszertifikate,
3.
Angaben über die Erfüllung der Abgabepflicht gemäß § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes durch abgegebene Emissionszertifikate und
4.
Daten über eingetragene Emissionen eines Kalenderjahres einschließlich Berichtigungen.
(2) Die zuständige Behörde macht folgende Angaben über die im nationalen Emissionshandelsregister innerhalb eines Kalenderjahres registrierten abgeschlossenen Transaktionen eines Kontos ab dem 1. Januar des sechsten auf das betreffende Kalenderjahr folgenden Jahres in nicht personenbezogener Form im nationalen Emissionshandelsregister öffentlich zugänglich:
1.
Name des Kontoinhabers, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt, und Kontonummer des Kontos, von dem die Transaktion veranlasst wurde,
2.
Name des Kontoinhabers, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt, und Kontonummer des Kontos, auf das die Transaktion veranlasst wurde,
3.
Anzahl der von der Transaktion umfassten Emissionszertifikate ohne Angabe der eindeutigen Einheitenkennung und
4.
Transaktionstyp, Transaktionskennung sowie Datum des Abschlusses der Transaktion.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.9.2025 I Nr. 209

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR302600020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2e320f0a32fa485a584944d106a70d860753781a4c498351f0b3d86c6ccdcf51

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