BEHV
Anlage 5(zu § 25 Absatz 2) Von dem Kontoinhaber zu übermittelnde Angaben zu kontobevollmächtigten Personen
Verordnung zur Durchführung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
- 1.
- Name, Vorname, Adressdaten und weitere Kontaktinformationen wie Telefonnummer und E-Mail-Adresse der kontobevollmächtigten Person,
- 2.
- Geburtsdatum, Geburtsort und Geburtsland der kontobevollmächtigten Person,
- 3.
- Art, Gültigkeit sowie Nummer des Ausweisdokuments der kontobevollmächtigten Person,
- 4.
- Erklärung des Kontoinhabers, aus der hervorgeht, dass der Kontoinhaber eine bestimmte Person zur kontobevollmächtigten Person bestimmen will,
- 5.
- eines der folgenden Dokumente zum Nachweis der Identität und des ständigen Wohnsitzes der bestimmten kontobevollmächtigen Person:
- a)
- Personalausweis, ausgestellt von einem Staat, der Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist, oder Reisepass,
- b)
- Erklärung der lokalen Behörden, die den ständigen Wohnsitz der kontobevollmächtigten Person bestätigt, sofern der ständige Wohnsitz nicht aus den Angaben gemäß Buchstabe a ersichtlich ist,
- 6.
- Führungszeugnis der bestimmten kontobevollmächtigten Person.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.9.2025 I Nr. 209
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR302600020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2e320f0a32fa485a584944d106a70d860753781a4c498351f0b3d86c6ccdcf51