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BEHV

Anlage 5(zu § 25 Absatz 2) Von dem Kontoinhaber zu übermittelnde Angaben zu kontobevollmächtigten Personen

Verordnung zur Durchführung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 3041;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
1.
Name, Vorname, Adressdaten und weitere Kontaktinformationen wie Telefonnummer und E-Mail-Adresse der kontobevollmächtigten Person,
2.
Geburtsdatum, Geburtsort und Geburtsland der kontobevollmächtigten Person,
3.
Art, Gültigkeit sowie Nummer des Ausweisdokuments der kontobevollmächtigten Person,
4.
Erklärung des Kontoinhabers, aus der hervorgeht, dass der Kontoinhaber eine bestimmte Person zur kontobevollmächtigten Person bestimmen will,
5.
eines der folgenden Dokumente zum Nachweis der Identität und des ständigen Wohnsitzes der bestimmten kontobevollmächtigen Person:
a)
Personalausweis, ausgestellt von einem Staat, der Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist, oder Reisepass,
b)
Erklärung der lokalen Behörden, die den ständigen Wohnsitz der kontobevollmächtigten Person bestätigt, sofern der ständige Wohnsitz nicht aus den Angaben gemäß Buchstabe a ersichtlich ist,
6.
Führungszeugnis der bestimmten kontobevollmächtigten Person.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.9.2025 I Nr. 209

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR302600020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2e320f0a32fa485a584944d106a70d860753781a4c498351f0b3d86c6ccdcf51

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