BEHV
§ 25Bestimmung und Ernennung von kontobevollmächtigten Personen
Verordnung zur Durchführung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
- 1.
- die in dem Antrag auf Ernennung übermittelten Angaben unvollständig oder unrichtig sind und der Kontoinhaber die von der zuständigen Behörde festgestellten Mängel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist beseitigt hat oder
- 2.
- gegen die kontobevollmächtigte Person wegen eines Verbrechens im Sinne von § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs oder wegen Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Subventionsbetruges, Computerbetruges, Untreue, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wucher, einer Steuerstraftat oder einer Insolvenzstraftat ein Ermittlungsverfahren geführt wird oder in den letzten fünf Jahren eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.9.2025 I Nr. 209
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR302600020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2e320f0a32fa485a584944d106a70d860753781a4c498351f0b3d86c6ccdcf51
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 12 StGBVerbrechen und Vergehen
„… st beseitigt hat oder 2. gegen die kontobevollmächtigte Person wegen eines Verbrechens im Sinne von § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs oder wegen Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Subventionsbetruges, Computerbetruges, Untreue, Geldwäsche, Terrorismu …“
- § 30 UERVKontobevollmächtigte Personen
„… Verordnung (EU) Nr. 389/2013, gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 oder gemäß § 30 der Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung bereits als Kontobevollmächtigter bei der zuständigen Behörde ernannt ist und die für die Ernennung zum Kontobevollmäch …“