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TierHaltKennzG

Gesetz zur Kennzeichnung von Lebensmitteln mit der Haltungsform der Tiere, von denen die Lebensmittel gewonnen wurden

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 4.2.2026 I Nr. 34

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0DC0A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1fd480872048024a31466176db448623406c531da8d59db78a0a6c3d1c553c6f

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Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseInhaltsübersichtAbschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen§ 1Anwendungsbereich§ 2BegriffsbestimmungenAbschnitt 2 Verpflichtende Kennzeichnung inländischer Lebensmittel tierischen UrsprungsUnterabschnitt 1 Vorgaben zur Kennzeichnung§ 3Verpflichtende Kennzeichnung inländischer Lebensmittel§ 4Haltungsformen§ 5Bezeichnung der Haltungsformen§ 6Allgemeine Anforderungen an die Kennzeichnung§ 7Kennzeichnung bei vorverpackten Lebensmitteln§ 8Kennzeichnung in Farbe§ 9Kennzeichnung bei nicht vorverpackten Lebensmitteln§ 10Kennzeichnung im Fernabsatz§ 11Sonderfälle der KennzeichnungUnterabschnitt 2 Mitteilungspflichten und Registrierung inländischer Haltungseinrichtungen§ 12Mitteilung von Haltungseinrichtungen inländischer Betriebe§ 13Änderungsmitteilung für inländische Betriebe§ 14Festlegung einer unbefristet gültigen Kennnummer für Haltungseinrichtungen inländischer Betriebe§ 15(weggefallen)§ 16Register für inländische Betriebe und Haltungseinrichtungen§ 17Verarbeitung von Daten inländischer Betriebe§ 18Löschung von Daten inländischer BetriebeUnterabschnitt 3 Aufzeichnungspflichten und Rückverfolgbarkeit inländischer Haltungseinrichtungen§ 19Aufzeichnungspflichten inländischer Betriebe§ 20Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit für inländische LebensmittelunternehmerAbschnitt 3 Freiwillige Kennzeichnung ausländischer Lebensmittel tierischen UrsprungsUnterabschnitt 1 Vorgaben zur Kennzeichnung§ 21Freiwillige Kennzeichnung§ 22Antrag auf Genehmigung zur Verwendung der Kennzeichnung§ 23Erteilung und Verlängerung der Genehmigung zur Verwendung der Kennzeichnung§ 24Änderungsmitteilung der Genehmigungsinhaber und Aufhebung der GenehmigungUnterabschnitt 2 Mitteilungs- und Aufzeichnungspflichten ausländischer Betriebe; Registrierung§ 25Mitteilung von Haltungseinrichtungen ausländischer Betriebe§ 26Änderungsmitteilung für ausländische Betriebe§ 27Festlegung einer Kennnummer für ausländische Haltungseinrichtungen§ 28Verwendung einer Kennnummer ausländischer Haltungseinrichtungen§ 29Register ausländischer Betriebe und Haltungseinrichtungen§ 30Verarbeitung von Daten von Genehmigungsinhabern und ausländischen Betrieben§ 31Löschung von Daten von Genehmigungsinhabern und ausländischen Betrieben§ 32Aufzeichnungspflichten ausländischer BetriebeAbschnitt 4 Überwachung§ 33Maßnahmen der zuständigen Behörde§ 34Durchführung der Überwachung§ 35Mitwirkungspflichten§ 36Übertragung von Aufgaben der zuständigen Behörde auf Personen des Privatrechts§ 37Gegenseitige InformationAbschnitt 5 Bußgeldvorschriften§ 38Bußgeldvorschriften§ 39EinziehungAbschnitt 6 Schlussbestimmungen§ 40Übergangsregelungen§ 41Verweisungen auf Vorschriften des Rechts der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union§ 42Evaluierung§ 43InkrafttretenAnlage 1Lebensmittel tierischen Ursprungs im Anwendungsbereich dieses GesetzesAnlage 2Tierarten im Anwendungsbereich dieses GesetzesAnlage 3(zu § 3 Absatz 2) Maßgeblicher HaltungsabschnittAnlage 4(zu § 4 Absatz 2 Nummer1) Anforderungen an die Haltung von TierenAnlage 5(zu § 7 Absatz 2) Kennzeichnung bei vorverpackten Lebensmitteln in schwarzer FarbeAnlage 6(zu § 7 Absatz 3 Satz 3) Kennzeichnung in schwarzer Farbe bei vorverpackten Lebensmitteln tierischen Ursprungs von unterschiedlichen TierartenAnlage 7(zu § 8) Kennzeichnung bei vorverpackten Lebensmitteln in FarbeAnlage 8(zu § 11) Sonderfälle der Kennzeichnung bei vorverpackten Lebensmitteln in schwarzer FarbeAnlage 9(zu § 14 Absatz 5) Kennung für die Haltung bei inländischen BetriebenAnlage 10(zu § 27 Absatz 2) Kennung für die Haltung bei ausländischen BetriebenAnlage 11(zu § 41) Fundstellenverzeichnis der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union