(1) Enthält ein nach § 3 Absatz 1 kennzeichnungspflichtiges Lebensmittel, das aus mehreren kennzeichnungspflichtigen Lebensmitteln hergestellt wurde, die entsprechend der Loszusammensetzung abweichend von § 7 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1
1.
einen Anteil von weniger als 80 Prozent Lebensmittel, die der Haltungsform „Stall“ zugeordnet sind,
2.
einen Anteil von weniger als 80 Prozent Lebensmittel, die der Haltungsform „Stall+Platz“ zugeordnet sind,
3.
einen Anteil von weniger als 80 Prozent Lebensmittel, die der Haltungsform „Frischluftstall“ zugeordnet sind oder
4.
einen Anteil von weniger als 100 Prozent Lebensmittel, die der Haltungsform „Auslauf/Weide“ zugeordnet sind,
so sind die Anteile der einzelnen Haltungsformen am gesamten Lebensmittel bei der Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 nach Maßgabe des Musters und der technischen Beschreibung der Anlage 8 Abschnitt I anzugeben. Der jeweilige Anteil der Haltungsformen am gesamten Lebensmittel ist in Schritten zu je 5 Prozent ohne Dezimalstellen kaufmännisch gerundet anzugeben. § 7 Absatz 3 Satz 3, Absatz 6 Satz 1 und § 8 gelten entsprechend.
(2) Enthält ein Lebensmittel, das aus mehreren Lebensmitteln hergestellt wurde, einen Anteil nicht gekennzeichneter Lebensmittel und entsprechend der Loszusammensetzung abweichend von § 7 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1
1.
einen Anteil von weniger als 80 Prozent Lebensmittel, die der Haltungsform „Stall“ zugeordnet sind,
2.
einen Anteil von weniger als 80 Prozent Lebensmittel, die der Haltungsform „Stall+Platz“ zugeordnet sind,
3.
einen Anteil von weniger als 80 Prozent Lebensmittel, die der Haltungsform „Frischluftstall“ zugeordnet sind oder
4.
einen Anteil von weniger als 100 Prozent Lebensmittel, die der Haltungsform „Auslauf/Weide“ zugeordnet sind,
so sind die Anteile der einzelnen Haltungsformen sowie der nicht gekennzeichnete Anteil am gesamten Lebensmittel bei der Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 nach Maßgabe des Musters und der technischen Beschreibung der Anlage 8 Abschnitt II anzugeben. Absatz 1 Satz 2, § 7 Absatz 3 Satz 3, Absatz 6 Satz 1 und § 8 gelten entsprechend.
(3) Sind in einer Verpackung mehrere nach § 3 Absatz 1 kennzeichnungspflichtige Lebensmittel enthalten und sind diese Lebensmittel abweichend von § 7 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1
1.
mit einem Anteil von weniger als 80 Prozent der Haltungsform „Stall“ zugeordnet,
2.
mit einem Anteil von weniger als 80 Prozent der Haltungsform „Stall+Platz“ zugeordnet,
3.
mit einem Anteil von weniger als 80 Prozent der Haltungsform „Frischluftstall“ zugeordnet oder
4.
mit einem Anteil von weniger als 100 Prozent der Haltungsform „Auslauf/Weide“ zugeordnet,
so sind die Anteile der einzelnen Haltungsformen, die in der Verpackung enthalten sind, bei der Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 nach Maßgabe des Musters und der technischen Beschreibung der Anlage 8 Abschnitt I anzugeben. Absatz 1 Satz 2, § 7 Absatz 3 Satz 3, Absatz 6 Satz 1 und § 8 gelten entsprechend.
(4) Sind in einer Verpackung ein Anteil nicht gekennzeichneter Lebensmittel sowie ein oder mehrere nach § 3 Absatz 1 kennzeichnungspflichtige Lebensmittel enthalten und sind diese Lebensmittel abweichend von § 7 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1
1.
mit einem Anteil von weniger als 80 Prozent der Haltungsform „Stall“ zugeordnet,
2.
mit einem Anteil von weniger als 80 Prozent der Haltungsform „Stall+Platz“ zugeordnet,
3.
mit einem Anteil von weniger als 80 Prozent der Haltungsform „Frischluftstall“ zugeordnet oder
4.
mit einem Anteil von weniger als 100 Prozent der Haltungsform „Auslauf/Weide“ zugeordnet,
so sind die Anteile der einzelnen Haltungsformen, die in der Verpackung enthalten sind und der nicht gekennzeichnete Anteil, bei der Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 nach Maßgabe des Musters und der technischen Beschreibung der Anlage 8 Abschnitt II anzugeben. Absatz 1 Satz 2, § 7 Absatz 3 Satz 3, Absatz 6 Satz 1 und § 8 gelten entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 4.2.2026 I Nr. 34
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