TierHaltKennzG
§ 10Kennzeichnung im Fernabsatz
- 1.
- auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts erscheinen oder
- 2.
- so bereitgestellt werden, dass
- a)
- sie leicht und dauerhaft zugänglich ist,
- b)
- sie vollständig und übersichtlich ist,
- c)
- dem Endverbraucher keine zusätzlichen Kosten auferlegt werden und
- d)
- der Endverbraucher ausreichend Zeit hat, sämtliche in der Kennzeichnung enthaltenen Informationen zur Kenntnis nehmen zu können, um eine Kaufentscheidung treffen zu können.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 4.2.2026 I Nr. 34
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0DC0A0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1fd480872048024a31466176db448623406c531da8d59db78a0a6c3d1c553c6f