(1) Die zuständige Behörde hat die Genehmigung zu erteilen, wenn der antragstellende Lebensmittelunternehmer nachgewiesen hat, dass
1.
die Tiere, von denen ein Lebensmittel nach § 21 Absatz 1 Satz 1 gewonnen wird, im maßgeblichen Haltungsabschnitt in einer Haltungseinrichtung gehalten werden, die die Anforderungen des § 4 Absatz 2 oder Absatz 3 erfüllt, und
2.
die Anforderungen des § 21 Absatz 3 erfüllt werden.
(2) Die Genehmigung ist auf zwei Jahre zu befristen. Sie kann durch die zuständige Behörde jeweils um zwei Jahre verlängert werden, wenn der antragstellende Lebensmittelunternehmer nachweist, dass die Anforderungen des Absatzes 1 weiterhin erfüllt werden. Der Antrag auf Verlängerung ist spätestens zwei Monate vor Ablauf der Befristung zu stellen. Dem Antrag sind Angaben und Erklärungen nach § 22 Absatz 3 sowie Nachweise nach § 22 Absatz 4 beizufügen. Die zuständige Behörde hat vor Ablauf der Befristung eine Entscheidung über den Antrag zu treffen und diese dem antragstellenden Lebensmittelunternehmer mitzuteilen.
(3) Die zuständige Behörde kann den Antrag ablehnen, wenn sie Kenntnis von einer rechtskräftigen Entscheidung über eine in einem Zeitraum von zwei Jahren vor Antragstellung begangene Straftat oder einer in diesem Zeitraum ergangenen bestandskräftigen Entscheidung über eine Ordnungswidrigkeit des antragstellenden Lebensmittelunternehmers gegen dieses Gesetz erlangt. Die zuständige Behörde kann bei der für die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zuständigen Stelle zu dem in Satz 1 genannten Zweck Daten nach Satz 1 erheben, speichern und verwenden, soweit dies für die Prüfung der Verweigerung der Genehmigung erforderlich ist. Sie hat die Daten nach Satz 1 ein Jahr, nachdem die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden ist, zu löschen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 4.2.2026 I Nr. 34
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.