(1) Wenn eine nach § 12 Absatz 1 mitgeteilte Haltungseinrichtung den Anforderungen an die angegebene Haltungsform nach § 4 Absatz 2 oder Absatz 3 entspricht, hat die zuständige Behörde für diese Haltungseinrichtung eine unbefristete Kennnummer mit der Kennung der angegebenen Haltungsform festzulegen. Diese Kennnummer soll sie dem Inhaber des tierhaltenden Betriebs innerhalb von zwei Monaten nach seiner Mitteilung nach § 12 Absatz 1 mitteilen. Durch die Kennnummer muss die Haltungseinrichtung eindeutig identifizierbar sein.
(2) Erfüllt eine nach § 12 Absatz 1 mitgeteilte Haltungseinrichtung nicht die Anforderungen der angegebenen Haltungsform nach § 4 Absatz 2 oder Absatz 3, kann die zuständige Behörde für diese Haltungseinrichtung eine Kennnummer mit der Kennung einer anderen Haltungsform festlegen, wenn die Haltungseinrichtung den Anforderungen an diese Haltungsform nach § 4 Absatz 2 oder Absatz 3 entspricht.
(3) Erhält die zuständige Behörde Kenntnis von einer Änderung der Haltungsform, die die Zuteilung einer anderen Kennnummer erfordert, hat sie nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 eine neue Kennnummer festzulegen. Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 gelten entsprechend.
(4) Die zuständige Behörde kann von dem Inhaber des tierhaltenden Betriebs weitere Angaben und Nachweise verlangen, wenn diese zur Festlegung der Kennnummer nach Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 erforderlich sind.
(5) Die Kennnummer hat sich zusammenzusetzen aus einer nicht personenbezogenen
1.
Kennung für die Haltung nach Maßgabe der Anlage 9,
2.
einheitlichen Identifizierungsnummer für die zuständige Behörde,
3.
einheitlichen Identifizierungsnummer für den Betrieb und
4.
fortlaufenden Identifizierungsnummer für die Haltungseinrichtung.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 4.2.2026 I Nr. 34
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.