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TierHaltKennzG

Anlage 7(zu § 8) Kennzeichnung bei vorverpackten Lebensmitteln in Farbe

Gesetz zur Kennzeichnung von Lebensmitteln mit der Haltungsform der Tiere, von denen die Lebensmittel gewonnen wurden

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 220, S. 31)
1.
Muster der Tierhaltungskennzeichnung nach § 8:
Darstellung der Kennzeichnung: In einem Rechteck steht ganz links das Wort „Tierhaltung“, gefolgt von der Auflistung „Bio“, „Auslauf/Weide“, „Frischluftstall“, „Stall+Platz“ und „Stall“. Die Option „Auslauf/Weide“ ist gekennzeichnet. Rechts neben der Auflistung befindet sich ein QR-Code mit dem Vermerk „Platzhalter“ auf dem Code.
2.
Technische Beschreibung der Tierhaltungskennzeichnung nach § 8:
a)
Farben
Die Kennzeichnung hat vierfarbig zu sein. Die Buchstaben, das umrandete abgerundete Rechteck, das die einschlägige Haltungsform markiert, und der QR-Code sind in schwarz zu drucken. Die abgerundeten Rechtecke, die nicht zu markieren sind, sind ohne Umrandung in weiß zu drucken. Der Hintergrund hat mintgrün zu sein. Der Hintergrund des QR-Codes hat weiß zu sein. Der äußere Rand hat blass mintgrün zu sein.
Schwarz-Anteil (black = 100 %)
Mintgrün-Anteil (Druck-Farbwerte CMYK: C = 65 %, M = 0 %, Y = 30 %, K = 0 %)
Blass-Mintgrün-Anteil (Druck-Farbwerte CMYK: C = 65 % M = 0 % Y = 30 % K = 0 %)
b)
Ausgestaltung, Schutzzone, Größe, Drehung, Größen- und Raumverhältnis
Die technische Beschreibung der Anlage 5 Nummer 2 Buchstabe b bis f gilt entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 4.2.2026 I Nr. 34

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0DC0A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1fd480872048024a31466176db448623406c531da8d59db78a0a6c3d1c553c6f

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