TierHaltKennzG
§ 34Durchführung der Überwachung
- 1.
- Grundstücke, Haltungseinrichtungen und Betriebsräume im Inland, in oder auf denen
- a)
- Tiere einer in Anlage 2 genannten Tierart gehalten werden, oder
- b)
- Lebensmittel tierischen Ursprungs nach Anlage 1 aufbewahrt, hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden,
- 2.
- alle geschäftlichen Schrift- und Datenträger, insbesondere Aufzeichnungen, Frachtbriefe, Herstellungsbeschreibungen und Unterlagen über die bei der Herstellung verwendeten Lebensmittel tierischen Ursprungs, einzusehen und hieraus Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder sonstige Vervielfältigungen, auch von Datenträgern, anzufertigen oder Ausdrucke von elektronisch gespeicherten Daten zu verlangen,
- 3.
- von den in Nummer 1 bezeichneten Grundstücken, Haltungseinrichtungen und Betriebsräumen Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen anzufertigen,
- 4.
- von dem Inhaber des tierhaltenden Betriebs oder dem Lebensmittelunternehmer oder von dem vom Inhaber des tierhaltenden Betriebs oder Lebensmittelunternehmer benannten Personen alle erforderlichen Auskünfte, insbesondere solche über die Herstellung, die Kennzeichnung und das Inverkehrbringen der Lebensmittel, zu verlangen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 4.2.2026 I Nr. 34
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0DC0A0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1fd480872048024a31466176db448623406c531da8d59db78a0a6c3d1c553c6f