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TierHaltKennzG

§ 9Kennzeichnung bei nicht vorverpackten Lebensmitteln

Gesetz zur Kennzeichnung von Lebensmitteln mit der Haltungsform der Tiere, von denen die Lebensmittel gewonnen wurden

(1) Die Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 bei nicht vorverpackten Lebensmitteln hat auf einem Schild auf dem Lebensmittel oder in der unmittelbaren Nähe des Lebensmittels zu erfolgen. Sie ist so bereitzustellen, dass für den Endverbraucher klar erkennbar ist, auf welches Lebensmittel sich die Kennzeichnung bezieht. § 7 Absatz 2 und 6 Satz 1 und § 8 gelten entsprechend.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 dürfen nicht vorverpackte Lebensmittel auch nur mit der Bezeichnung der Haltungsform nach § 5 Absatz 1 nach Maßgabe der technischen Beschreibung der Anlage 5 Nummer 2 Buchstabe a und d gekennzeichnet werden. Abweichend von der technischen Beschreibung kann die Kennzeichnung auch in weiß auf schwarzem Hintergrund erfolgen. § 7 Absatz 6 gilt entsprechend.
(3) Im Fall des Absatzes 2 muss bei den Lebensmitteln oder in einem Aushang in der Verkaufsstätte an gut sichtbarer Stelle
1.
eine allgemeine schriftliche oder elektronische Darstellung der Haltungsformen bereitgestellt werden oder
2.
deutlich und gut lesbar in deutscher Sprache darauf hingewiesen werden, dass eine allgemeine schriftliche oder elektronische Darstellung der Haltungsformen dem Endverbraucher auf Anforderung zur Ansicht zur Verfügung gestellt wird.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 4.2.2026 I Nr. 34

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0DC0A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1fd480872048024a31466176db448623406c531da8d59db78a0a6c3d1c553c6f

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