Zum Gesetzesinhalt

TierHaltKennzG

§ 16Register für inländische Betriebe und Haltungseinrichtungen

Gesetz zur Kennzeichnung von Lebensmitteln mit der Haltungsform der Tiere, von denen die Lebensmittel gewonnen wurden

(1) Die nach § 12 Absatz 1 zuständige Behörde hat zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes ein elektronisches Register mit den Namen und Adressen der tierhaltenden Betriebe sowie den nach § 14 festgelegten Kennnummern zu führen. Bei Festlegung einer neuen Kennnummer nach § 14 Absatz 3 ist bis zur Löschung der alten Kennnummer nach Maßgabe des § 18 im Register kenntlich zu machen, welchem Zeitraum die jeweilige Kennnummer der Haltungseinrichtung zugewiesen ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Länder ein gemeinsames elektronisches Register der Betriebe mit den nach § 14 festgelegten Kennnummern bei einer zentralen registerführenden Behörde einrichten. Die nach § 12 Absatz 1 zuständigen Behörden haben der registerführenden Behörde unverzüglich alle für die Registerführung nach Satz 1 notwendigen Daten zu übermitteln. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Länder können zum Betrieb dieses Registers eine gemeinsame Stelle einrichten.
(3) Die registerführende Behörde nach Absatz 1 oder Absatz 2 hat im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, insbesondere unter Beachtung der Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679, nähere Anforderungen an das Datenformat sowie die Anforderungen an die Sicherheit gegen unbefugte Zugriffe auf das Register und bei der Datenübertragung festzulegen. Die Anforderungen an das Datenformat und die Anforderungen an die Sicherheit gegen unbefugte Zugriffe auf das Register haben dem Stand der Technik zu entsprechen und sind von der zuständigen Behörde im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik fortlaufend anzupassen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 4.2.2026 I Nr. 34

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0DC0A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1fd480872048024a31466176db448623406c531da8d59db78a0a6c3d1c553c6f

XML-Quelle beim Herausgeber