(1) Die nach § 12 Absatz 1 zuständige Behörde hat zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes ein elektronisches Register mit den Namen und Adressen der tierhaltenden Betriebe sowie den nach § 14 festgelegten Kennnummern zu führen. Bei Festlegung einer neuen Kennnummer nach § 14 Absatz 3 ist bis zur Löschung der alten Kennnummer nach Maßgabe des § 18 im Register kenntlich zu machen, welchem Zeitraum die jeweilige Kennnummer der Haltungseinrichtung zugewiesen ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Länder ein gemeinsames elektronisches Register der Betriebe mit den nach § 14 festgelegten Kennnummern bei einer zentralen registerführenden Behörde einrichten. Die nach § 12 Absatz 1 zuständigen Behörden haben der registerführenden Behörde unverzüglich alle für die Registerführung nach Satz 1 notwendigen Daten zu übermitteln. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Länder können zum Betrieb dieses Registers eine gemeinsame Stelle einrichten.
(3) Die registerführende Behörde nach Absatz 1 oder Absatz 2 hat im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, insbesondere unter Beachtung der Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679, nähere Anforderungen an das Datenformat sowie die Anforderungen an die Sicherheit gegen unbefugte Zugriffe auf das Register und bei der Datenübertragung festzulegen. Die Anforderungen an das Datenformat und die Anforderungen an die Sicherheit gegen unbefugte Zugriffe auf das Register haben dem Stand der Technik zu entsprechen und sind von der zuständigen Behörde im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik fortlaufend anzupassen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 4.2.2026 I Nr. 34
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