(1) Der Lebensmittelunternehmer, der eine Genehmigung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 beantragt oder nach § 23 Absatz 1 erhalten hat, hat der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch alle Änderungen hinsichtlich der Angaben nach § 22 Absatz 3 Satz 1 mitzuteilen, sobald diese eingetreten sind.
(2) Die zuständige Behörde hat die Genehmigung
1.
zu widerrufen, wenn eine Anforderung des § 23 Absatz 1 nicht mehr erfüllt wird, oder
2.
zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass bei der Erteilung eine Voraussetzung des § 23 Absatz 1 nicht erfüllt worden ist.
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 kann die zuständige Behörde das Ruhen der Genehmigung anordnen, wenn damit zu rechnen ist, dass die Gründe für den Widerruf in angemessener Frist beseitigt werden können.
(3) Die zuständige Behörde kann die Genehmigung zurücknehmen, wenn sie Kenntnis von einer rechtskräftigen Entscheidung über eine in einem Zeitraum von zwei Jahren vor Antragstellung begangene Straftat oder von einer in diesem Zeitraum ergangenen bestandskräftigen Entscheidung über eine Ordnungswidrigkeit des antragstellenden Lebensmittelunternehmers gegen dieses Gesetz erlangt.
(4) Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten unberührt.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 4.2.2026 I Nr. 34
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