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TierHaltKennzG

§ 33Maßnahmen der zuständigen Behörde

Gesetz zur Kennzeichnung von Lebensmitteln mit der Haltungsform der Tiere, von denen die Lebensmittel gewonnen wurden

(1) Die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes einschließlich der Überwachung der Einhaltung obliegt den zuständigen Behörden der Länder, soweit nicht in diesem Gesetz eine abweichende Zuständigkeitsregelung getroffen wird. Die zuständigen Behörden haben die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes regelmäßig zu kontrollieren.
(2) Die zuständige Behörde kann zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße insbesondere
1.
den Inhaber des tierhaltenden Betriebs
a)
zur unverzüglichen Abgabe einer Änderungsmitteilung auffordern, wenn sie feststellt, dass Angaben aus früheren Mitteilungen unrichtig geworden sind,
b)
verpflichten, über die in § 19 Absatz 1 und § 32 Absatz 1 vorgeschriebenen Aufzeichnungen hinausgehende Aufzeichnungen anzufertigen,
2.
anordnen, die Kennzeichnung von Lebensmitteln vor dem Inverkehrbringen zu ändern oder dem Endverbraucher berichtigte Informationen bereitzustellen, wenn das Lebensmittel bereits in Verkehr gebracht wurde.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 4.2.2026 I Nr. 34

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0DC0A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1fd480872048024a31466176db448623406c531da8d59db78a0a6c3d1c553c6f

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