(1) Der Inhaber eines tierhaltenden Betriebs ist verpflichtet, im Hinblick auf jede in der Mitteilung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Haltungseinrichtung und die darin gehaltenen Tiere Aufzeichnungen nach Maßgabe des Absatzes 2 zu führen über
1.
das Datum der Aufstallung der Tiere,
2.
das durchschnittliche Gewicht der Tiere je Aufstallungsgruppe bei Aufstallung,
3.
die Anzahl der gehaltenen Tiere,
4.
die Haltungsform nach § 4 Absatz 1,
5.
Änderungen bei
a)
der Anzahl der gehaltenen Tiere,
b)
der Haltungsform und
6.
den Verbleib der Tiere.
(2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind ab dem Zeitpunkt der Aufstallung von Tieren in der Haltungseinrichtung in dauerhafter Weise vorzunehmen und auf dem aktuellen Stand zu halten. Sie sind schriftlich oder elektronisch zu führen und der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes auf Verlangen vorzulegen.
(3) Die Aufzeichnungen sind, vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen, durch den Inhaber des tierhaltenden Betriebs ab dem Tag der jeweiligen Aufzeichnung drei Jahre aufzubewahren. Vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen sind hierin enthaltene personenbezogene Daten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu löschen. Sofern die Speicherung elektronisch erfolgt ist, hat die Löschung, sofern technisch möglich, automatisiert zu erfolgen.
(4) Abweichend von Absatz 1 bedarf es keiner Aufzeichnungen, sofern entsprechende Aufzeichnungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften zu fertigen sind. Gleiches gilt, sofern für die Änderungsverpflichtungen nach Absatz 2 und die Aufbewahrungs- und Löschverpflichtungen nach Absatz 3 entsprechendes geregelt ist.
(5) Bei einer Aufzeichnung nach Absatz 1 Nummer 5 oder Nummer 6 ist zusätzlich zu den Änderungen das Datum der Änderung anzugeben. Darüber hinaus ist bei einer Aufzeichnung nach Absatz 1 Nummer 6 im Fall der Abgabe eines Tieres an einen tierhaltenden Betrieb oder einen Lebensmittelunternehmer, der eine Registriernummer nach § 26 Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung besitzt, die Registriernummer anzugeben.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 4.2.2026 I Nr. 34
„… s an einen tierhaltenden Betrieb oder einen Lebensmittelunternehmer, der eine Registriernummer nach § 26 Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung besitzt, die Registriernummer anzugeben.“
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