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TierHaltKennzG

§ 19Aufzeichnungspflichten inländischer Betriebe

Gesetz zur Kennzeichnung von Lebensmitteln mit der Haltungsform der Tiere, von denen die Lebensmittel gewonnen wurden

(1) Der Inhaber des tierhaltenden Betriebs ist verpflichtet, im Hinblick auf jede nach § 12 Absatz 1 mitgeteilte Haltungseinrichtung und die darin gehaltenen Tiere Aufzeichnungen nach Maßgabe des Absatzes 2 zu führen über
1.
das Datum der Aufstallung der Tiere,
2.
das durchschnittliche Gewicht der Tiere je Aufstallungsgruppe bei Aufstallung,
3.
die Anzahl der gehaltenen Tiere,
4.
die Haltungsform nach § 4 Absatz 1,
5.
Änderungen bei
a)
der Anzahl der gehaltenen Tiere,
b)
der Haltungsform und
6.
den Verbleib der Tiere.
(2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind ab dem Zeitpunkt der Aufstallung von Tieren in der Haltungseinrichtung in dauerhafter Weise vorzunehmen und auf dem aktuellen Stand zu halten. Sie sind schriftlich oder elektronisch zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes vorzulegen.
(3) Die Aufzeichnungen sind durch den Inhaber des tierhaltenden Betriebs, vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen, ab dem Tag der jeweiligen Aufzeichnung drei Jahre aufzubewahren. Vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen sind hierin enthaltene personenbezogene Daten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu löschen. Sofern die Speicherung elektronisch erfolgt, hat die Löschung, sofern technisch möglich, automatisiert zu erfolgen.
(4) Abweichend von Absatz 1 bedarf es keiner Aufzeichnungen nach Absatz 1, sofern entsprechende Aufzeichnungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften zu fertigen sind. Gleiches gilt, sofern für die Änderungsverpflichtungen nach Absatz 2 und die Aufbewahrungs- und Löschverpflichtungen nach Absatz 3 Entsprechendes geregelt ist.
(5) Bei einer Aufzeichnung nach Absatz 1 Nummer 5 oder Nummer 6 ist zusätzlich zu den Änderungen das Datum der Änderung anzugeben. Darüber hinaus ist bei einer Aufzeichnung nach Absatz 1 Nummer 6 im Fall der Abgabe eines Tieres an einen tierhaltenden Betrieb oder einen Lebensmittelunternehmer, der eine Registriernummer nach § 26 Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung besitzt, die Registriernummer anzugeben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 4.2.2026 I Nr. 34

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0DC0A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1fd480872048024a31466176db448623406c531da8d59db78a0a6c3d1c553c6f

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 26 ViehVerkVAnzeige und Registrierung

    „… s an einen tierhaltenden Betrieb oder einen Lebensmittelunternehmer, der eine Registriernummer nach § 26 Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung besitzt, die Registriernummer anzugeben.“