(1) Die Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 ist bei vorverpackten Lebensmitteln im Hauptsichtfeld auf der Verpackung oder auf einem an dieser Verpackung befestigten Etikett nach Maßgabe der Absätze 2, 3 Satz 3 und Absatz 6 Satz 1 anzubringen.
(2) Die Kennzeichnung hat sich nach der Maßgabe des Musters und der technischen Beschreibung der Anlage 5 zu richten.
(3) Wird ein Lebensmittel aus mehreren Lebensmitteln tierischen Ursprungs von Tieren einer in Anlage 2 genannten Tierart hergestellt oder enthält eine Verpackung mehrere Lebensmittel, die aus Lebensmitteln tierischen Ursprungs von Tieren einer in Anlage 2 genannten Tierart hergestellt wurden, so ist das Lebensmittel oder die Verpackung mit der Haltungsform „Stall“ zu kennzeichnen, wenn
1.
ein Anteil von mindestens 80 Prozent des gesamten Lebensmittels entsprechend der Loszusammensetzung oder der in der Verpackung enthaltenen Lebensmittel der Haltungsform „Stall“ zugeordnet ist und
2.
ein Anteil von insgesamt nicht mehr als 20 Prozent am gesamten Lebensmittel entsprechend der Loszusammensetzung oder der Lebensmittel, die in der Verpackung enthalten sind, nicht gekennzeichnet ist oder den Haltungsformen „Stall+Platz“, „Frischluftstall“ oder „Auslauf/Weide“ zugeordnet ist.
Im Falle von Satz 1 hat sich die Kennzeichnung nach Absatz 2 zu richten. Soweit ein Lebensmittel aus mehreren Lebensmitteln aus unterschiedlichen Tierarten hergestellt wurde oder eine Verpackung Lebensmittel von unterschiedlichen Tierarten enthält, hat die Kennzeichnung sich nach Maßgabe des Musters und der technischen Beschreibung der Anlage 6 zu richten.
(4) Wird ein Lebensmittel aus mehreren Lebensmitteln tierischen Ursprungs von Tieren einer in Anlage 2 genannten Tierart hergestellt oder enthält eine Verpackung mehrere Lebensmittel, die aus Lebensmitteln tierischen Ursprungs von Tieren einer in Anlage 2 genannten Tierart hergestellt wurden, so ist das Lebensmittel oder die Verpackung mit der Haltungsform „Stall+Platz“ zu kennzeichnen, wenn
1.
ein Anteil von mindestens 80 Prozent des gesamten Lebensmittels entsprechend der Loszusammensetzung oder der in der Verpackung enthaltenen Lebensmittel der Haltungsform „Stall+Platz“ zugeordnet ist und
2.
ein Anteil von insgesamt nicht mehr als 20 Prozent am gesamten Lebensmittel entsprechend der Loszusammensetzung oder der Lebensmittel, die in der Verpackung enthalten sind, den Haltungsformen „Frischluftstall“ oder „Auslauf/Weide“ zugeordnet ist.
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Wird ein Lebensmittel aus mehreren Lebensmitteln tierischen Ursprungs von Tieren einer in Anlage 2 genannten Tierart hergestellt oder enthält eine Verpackung mehrere Lebensmittel, die aus Lebensmitteln tierischen Ursprungs von Tieren einer in Anlage 2 genannten Tierart hergestellt wurden, so ist das Lebensmittel oder die Verpackung mit der Haltungsform „Frischluftstall“ zu kennzeichnen, wenn
1.
ein Anteil von mindestens 80 Prozent des gesamten Lebensmittels entsprechend der Loszusammensetzung oder der in der Verpackung enthaltenen Lebensmittel der Haltungsform „Frischluftstall“ zugeordnet ist und
2.
ein Anteil von insgesamt nicht mehr als 20 Prozent am gesamten Lebensmittel entsprechend der Loszusammensetzung oder der Lebensmittel, die in der Verpackung enthalten sind, der Haltungsform „Auslauf/Weide“ zugeordnet ist.
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Das Weglassen oder Hinzufügen von Bestandteilen oder sonstige Änderungen der Kennzeichnung sind verboten. Satz 1 gilt nicht, sofern ein in § 11 genannter Fall vorliegt.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 4.2.2026 I Nr. 34
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