(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnungen die Übertragung von Aufgaben der zuständigen Behörden nach den Vorschriften dieses Gesetzes auf Personen des Privatrechts im Wege der Beleihung zu regeln. In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 können auch die Voraussetzungen und das Verfahren der Beleihung geregelt werden.
(2) Die Person des Privatrechts, der Aufgaben nach Absatz 1 übertragen werden, muss sachkundig, von betroffenen Wirtschaftskreisen unabhängig und zuverlässig sein und die Gewähr dafür bieten, dass sie die zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben notwendige Ausstattung und Organisation hat. Sie hat sicherzustellen, dass die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sowie zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eingehalten werden. Die §§ 17, 18, 30 und 31 finden in dem Umfang entsprechend Anwendung, in dem eine Aufgabenübertragung durch Beleihung nach Absatz 1 oder Absatz 4 erfolgt.
(3) Beliehene unterstehen der Aufsicht der jeweils zuständigen Behörde.
(4) Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 4.2.2026 I Nr. 34
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