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TierHaltKennzG

§ 36Übertragung von Aufgaben der zuständigen Behörde auf Personen des Privatrechts

Gesetz zur Kennzeichnung von Lebensmitteln mit der Haltungsform der Tiere, von denen die Lebensmittel gewonnen wurden

(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnungen die Übertragung von Aufgaben der zuständigen Behörden nach den Vorschriften dieses Gesetzes auf Personen des Privatrechts im Wege der Beleihung zu regeln. In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 können auch die Voraussetzungen und das Verfahren der Beleihung geregelt werden.
(2) Die Person des Privatrechts, der Aufgaben nach Absatz 1 übertragen werden, muss sachkundig, von betroffenen Wirtschaftskreisen unabhängig und zuverlässig sein und die Gewähr dafür bieten, dass sie die zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben notwendige Ausstattung und Organisation hat. Sie hat sicherzustellen, dass die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sowie zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eingehalten werden. Die §§ 17, 18, 30 und 31 finden in dem Umfang entsprechend Anwendung, in dem eine Aufgabenübertragung durch Beleihung nach Absatz 1 oder Absatz 4 erfolgt.
(3) Beliehene unterstehen der Aufsicht der jeweils zuständigen Behörde.
(4) Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 4.2.2026 I Nr. 34

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0DC0A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1fd480872048024a31466176db448623406c531da8d59db78a0a6c3d1c553c6f

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