(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung hat zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes ein elektronisches Register mit den Namen und Adressen der tierhaltenden Betriebe und Haltungseinrichtungen nach § 25 Absatz 1 mit den nach § 27 festgelegten Kennnummern zu führen. In das Register nach Satz 1 hat die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung das Verbot nach § 28 Absatz 2 aufzunehmen. Bei Festlegung einer neuen Kennnummer nach § 27 Absatz 1 oder Absatz 5 ist bis zur Löschung der alten Kennnummer im Register kenntlich zu machen, welchem Zeitraum die jeweilige Kennnummer der Haltungseinrichtung zugewiesen ist.
(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung legt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik insbesondere unter Beachtung der Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 nähere Anforderungen an das Datenformat sowie die Anforderungen an die Sicherheit gegen unbefugte Zugriffe auf das Register und bei der Datenübertragung fest. Die Anforderungen haben dem Stand der Technik zu entsprechen und sind von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik fortlaufend anzupassen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 4.2.2026 I Nr. 34
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