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TierHaltKennzG

§ 30Verarbeitung von Daten von Genehmigungsinhabern und ausländischen Betrieben

Gesetz zur Kennzeichnung von Lebensmitteln mit der Haltungsform der Tiere, von denen die Lebensmittel gewonnen wurden

(1) Die zuständigen Behörden sind befugt, die Daten nach § 22 Absatz 3, 5 und 6 Nummer 2, den §§ 23, 24 Absatz 1 bis 3, § 25 Absatz 2, § 26 Absatz 1, den §§ 27, 28 Absatz 2, § 29 Absatz 1 und § 32 Absatz 1 sowie die Nachweise nach § 22 Absatz 4 Satz 1 und 3 und Absatz 5, § 23 Absatz 2 Satz 2 und 4, § 25 Absatz 4 Satz 3 und § 27 Absatz 6 zu den in § 22 Absatz 1, § 23 Absatz 1 bis 3, § 24 Absatz 2 und 3, § 25 Absatz 1, § 27 Absatz 1, 2 und 5, den §§ 28, 29 Absatz 1 und § 32 Absatz 2 genannten Zwecken zu erheben, zu speichern und zu verwenden.
(2) Die in Absatz 1 genannten Daten und Nachweise dürfen von den zuständigen Behörden außerdem zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes verarbeitet, insbesondere an andere nach diesem Gesetz zuständige Behörden zur Verfügung gestellt, werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 4.2.2026 I Nr. 34

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0DC0A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1fd480872048024a31466176db448623406c531da8d59db78a0a6c3d1c553c6f

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