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SaatG

Saatgutverkehrsgesetz

Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 16.7.2004 I 1673;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 14 G v. 20.12.2022 I 2752

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR016330985

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e7fe39d9cd91626391f843321b4f86749a19b2ae5df3549dfafe7a1fe33db4c6

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Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseAbschnitt 1 SaatgutordnungUnterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften§ 1Anwendungsbereich§ 2Begriffsbestimmungen§ 3Inverkehrbringen von Saatgut§ 3aInverkehrbringen von Vermehrungsmaterial§ 3bAbgabe von Saatgut in besonderen FällenUnterabschnitt 2 Anerkanntes Saatgut§ 4Voraussetzungen für die Anerkennung§ 5Ausführungsvorschriften für die Anerkennung§ 6Inverkehrbringen vor Abschluss der Prüfung auf Keimfähigkeit§ 7Prüfung des Feldbestandes und der Beschaffenheit des Saatgutes einer nicht zugelassenen Sorte§ 8Verpflichtungen des Saatguterzeugers§ 9Nachprüfung§ 10Im Ausland erzeugtes SaatgutUnterabschnitt 3 Standardsaatgut, Handelssaatgut und Behelfssaatgut§ 11Ermächtigungen§ 12Standardsaatgut§ 13Handelssaatgut§ 14BehelfssaatgutUnterabschnitt 3a Vermehrungsmaterial§ 14aAusführungsvorschriften für Vermehrungsmaterial§ 14bAnerkennung von Vermehrungsmaterial von ObstUnterabschnitt 4 Einfuhr und Ausfuhr§ 15Einfuhr von Saatgut§ 15aEinfuhr von Vermehrungsmaterial§ 16Gleichstellungen§ 17Einfuhrverbot für Pflanzgut von Kartoffel§ 18Ausnahmen§ 19Überwachung der Einfuhr§ 19aAusfuhr von VermehrungsmaterialUnterabschnitt 5 Kennzeichnung, Verpackung§ 20Angabe der Sortenbezeichnung§ 21Verpackung und Kennzeichnung von Saatgut§ 22Ausführungsvorschriften für die Verpackung und Kennzeichnung von Saatgut§ 22aVerpackung und Kennzeichnung von VermehrungsmaterialUnterabschnitt 6 Verbot der Irreführung, Gewährleistung§ 23Verbot der Irreführung§ 24Unterabschnitt 7 Sonstige Vorschriften der Saatgutordnung§ 25Zusätzliche Anforderungen für das Inverkehrbringen§ 26Saatgutmischungen§ 27Anzeige- und Aufzeichnungspflicht§ 28Durchführung in den Ländern§ 29Geschlossene AnbaugebieteAbschnitt 2 SortenordnungUnterabschnitt 1 Sortenzulassung§ 30Voraussetzungen für die Sortenzulassung§ 31Unterscheidbarkeit§ 32Homogenität§ 33Beständigkeit§ 34Landeskultureller Wert§ 35Sortenbezeichnung§ 36Dauer der SortenzulassungUnterabschnitt 2 Bundessortenamt§ 37Aufgaben§ 38Sortenausschüsse und Widerspruchsausschüsse§ 39Zusammensetzung der Sortenausschüsse§ 40Zusammensetzung der WiderspruchsausschüsseUnterabschnitt 3 Verfahren vor dem Bundessortenamt§ 41Förmliches Verwaltungsverfahren§ 42Antrag auf Sortenzulassung§ 43Bekanntmachung des Antrags auf Sortenzulassung§ 44Prüfung§ 45Säumnis§ 46Antrag auf Eintragung als weiterer Züchter§ 47Sortenliste§ 48Übernahme der Erhaltungszüchtung§ 49Einsichtnahme§ 50Sortenerhaltung§ 50aSortenerhaltung bei Rebsorten§ 51Änderung der Sortenbezeichnung§ 52Beendigung der Sortenzulassung§ 53Ermächtigung zum Erlass von Verfahrensvorschriften§ 54GebührenUnterabschnitt 4 In anderen Vertragsstaaten eingetragene Sorten§ 55Abschnitt 3 Andere Aufgaben des Bundessortenamtes§ 56Beschreibende Sortenliste§ 57Prüfung der Sortenechtheit in besonderen Fällen§ 57aGesamtliste der Obstsorten, gemeinsames SortenverzeichnisAbschnitt 4 Verfahren vor Gericht, Auskunftspflicht, Übermittlung von Daten und Bußgeldvorschriften§ 58Ausschluss der Berufung§ 59Auskunftspflicht§ 59aÜbermittlung von Daten§ 60OrdnungswidrigkeitenAbschnitt 5 Schlussvorschriften§ 61Durchführung von Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union§ 61aSonderregelung für Rebenpflanzgut§ 62Übergangsvorschrift§ 62a§ 63