SaatG
§ 15aEinfuhr von Vermehrungsmaterial
- 1.
- als anerkanntes Vermehrungsmaterial von Obst, wenn
- a)
- die Sorte, der das Vermehrungsmaterial zugehört,
- aa)
- zugelassen ist und eine mit der Sortenzulassung verbundene Auflage für das gesamte Inland nicht entgegensteht,
- bb)
- nach dem Sortenschutzgesetz geschützt ist,
- cc)
- unter eine vom Bundessortenamt für die Anerkennung oder das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial der Sorte festgesetzte Auslauffrist fällt, die noch nicht abgelaufen ist, oder
- dd)
- in einem anderen Mitgliedstaat in ein der Sortenliste oder der Sortenschutzrolle entsprechendes Verzeichnis eingetragen ist oder
- b)
- das Vermehrungsmaterial im Inland anerkannt ist oder
- 2.
- wenn es die Voraussetzungen nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis d oder Nummer 2 bis 3 erfüllt oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 3a Abs. 3 in den Verkehr gebracht werden darf.
- 1.
- zum Schutz des Verbrauchers die Einfuhr von Vermehrungsmaterial abhängig zu machen von
- a)
- einer Gleichstellung mit im Inland erzeugtem Vermehrungsmaterial,
- b)
- der Begleitung durch bestimmte Bescheinigungen,
- c)
- bestimmten Anforderungen an den Bestand der Anbau- und Vermehrungsfläche,
- d)
- dem Nachweis über die fachgerechte Erzeugung des Vermehrungsmaterials einschließlich der Ernte oder Entnahme,
- e)
- einer Zulassung oder Registrierung des Betriebes, der das Vermehrungsmaterial einführt;
- 2.
- Vorschriften zu erlassen über
- a)
- Inhalt, Form, Ausstellung und Aufbewahrung der Bescheinigungen nach Nummer 1 Buchstabe b und der Nachweise nach Nummer 1 Buchstabe d,
- b)
- die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung oder Registrierung der Betriebe nach Nummer 1 Buchstabe e einschließlich des Ruhens der Zulassung von Beschränkungen für zugelassene oder registrierte Betriebe bei der Einfuhr von Vermehrungsmaterial sowie der Verarbeitung und Nutzung der in dem Verfahren erhobenen Daten;
- 3.
- soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist, die Einfuhr von Vermehrungsmaterial bestimmter Arten zu gestatten, das die Anforderungen des Absatzes 1 nicht erfüllt; dabei kann es die Einfuhr des Vermehrungsmaterials von bestimmten Mindestanforderungen abhängig machen.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 16.7.2004 I 1673;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 14 G v. 20.12.2022 I 2752
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR016330985
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e7fe39d9cd91626391f843321b4f86749a19b2ae5df3549dfafe7a1fe33db4c6