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SaatG

§ 37Aufgaben

Saatgutverkehrsgesetz

Das Bundessortenamt ist zuständig für die Sortenzulassung und die hiermit zusammenhängenden Angelegenheiten. Es führt die Sortenliste und überwacht die Erhaltung der zugelassenen Sorten.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 16.7.2004 I 1673;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 14 G v. 20.12.2022 I 2752

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR016330985

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e7fe39d9cd91626391f843321b4f86749a19b2ae5df3549dfafe7a1fe33db4c6

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage BMLEHBGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis

    „… tz 4 SaatG 40 210 Überwachung der Erhaltung einer Sorte oder einer weiteren Erhaltungszüchtung nach § 37 Satz 2 SaatG Artengruppe 1.1 1.2 1.3 2.1 2.2 2.3 3.1 3.2 3.3 4.1 5 4.2 6 8 9 210.1 1. Zulassungsjahr 470 240 120 210.2 2. Zulassungs …“