(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung überwacht die Einfuhr von Saatgut und Vermehrungsmaterial. Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung der Einfuhr mit. Die genannten Behörden können
1.
Sendungen von Saatgut und Vermehrungsmaterial einschließlich deren Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel bei der Einfuhr zur Überwachung anhalten;
2.
den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen dieses Gesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen, der sich bei der Abfertigung ergibt, den zuständigen Verwaltungsbehörden mitteilen;
3.
in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die Sendungen von Saatgut oder Vermehrungsmaterial auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten einer für die Überwachung des Inverkehrbringens von Saatgut und Vermehrungsmaterial (Saatgutverkehrskontrolle) zuständigen Behörden vorgeführt werden.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1 Satz 1 und 3 zu regeln. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1 Satz 2 und 3 zu regeln. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 oder 2 können insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten bei der Durchführung von Überwachungsmaßnahmen sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen und der unentgeltlichen Entnahme von Proben vorgesehen werden.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einfuhr von Saatgut oder Vermehrungsmaterial
1.
zur Überwachung der nach § 15 oder § 15a festgesetzten Voraussetzungen auf bestimmte Zollstellen zu beschränken und von der Meldung oder Vorführung bei der zuständigen Behörde, von einer Untersuchung oder von der Beibringung einer amtlichen Bescheinigung und
2.
von einer amtlichen Probenahme für die Sortenüberwachung
abhängig zu machen.
(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger die Zollstellen bekannt, bei denen Saatgut oder Vermehrungsmaterial zur Einfuhr abgefertigt wird, wenn die Einfuhr nach Absatz 3 Nr. 1 beschränkt wird.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 16.7.2004 I 1673;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 14 G v. 20.12.2022 I 2752
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