SaatG
§ 47Sortenliste
- 1.
- die Art und die Sortenbezeichnung; wird Saatgut oder Vermehrungsmaterial einer Sorte in einem anderen Vertragsstaat oder Verbandsstaat unter einer anderen Sortenbezeichnung in den Verkehr gebracht, so soll diese zusätzlich vermerkt werden,
- 2.
- die festgestellten Ausprägungen der für die Unterscheidbarkeit wichtigen Merkmale; bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, auch der Hinweis hierauf,
- 3.
- der Name und die Anschrift
- a)
- des Züchters,
- b)
- im Falle des § 46 der weiteren Züchter,
- c)
- der Verfahrensvertreter,
- 4.
- der Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Sortenzulassung sowie der Beendigungsgrund,
- 5.
- Auflagen oder eine Befristung,
- 6.
- bei Sorten, deren Pflanzen gentechnisch veränderte Organismen im Sinne des § 3 Nr. 3 des Gentechnikgesetzes sind, ein Hinweis auf den Umstand der gentechnischen Veränderung,
- 7.
- bei Erhaltungssorten der Hinweis "Erhaltungssorte".
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 16.7.2004 I 1673;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 14 G v. 20.12.2022 I 2752
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR016330985
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e7fe39d9cd91626391f843321b4f86749a19b2ae5df3549dfafe7a1fe33db4c6
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage BMLEHBGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… e Verfahren 241 Eintragung von Änderungen in der Person eines in der Sortenliste Eingetragenen nach § 47 Absatz 4 Satz 1 SaatG 240 242 Genehmigung des Inverkehrbringens von Saatgut zu gewerblichen Zwecken vor der Zulassung der Sorte nach § 3 Absa …“