SaatG
§ 22aVerpackung und Kennzeichnung von Vermehrungsmaterial
- 1.
- die Angaben für die Kennzeichnung vorschreiben,
- 2.
- die Art und die Sicherung der Kennzeichnung regeln,
- 3.
- die Verwendung bestimmter Verpackungsmaterialien oder Behältnisse vorschreiben,
- 4.
- die Schließung der Packungen oder Behältnisse sowie die Verschlusssicherung regeln,
- 5.
- vorschreiben, dass die Packungen oder Behältnisse durch Beauftragte der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu kennzeichnen, zu schließen und mit einer Verschlusssicherung zu versehen sind, sowie das Verfahren hierfür regeln.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 16.7.2004 I 1673;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 14 G v. 20.12.2022 I 2752
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR016330985
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e7fe39d9cd91626391f843321b4f86749a19b2ae5df3549dfafe7a1fe33db4c6