SaatG
§ 57aGesamtliste der Obstsorten, gemeinsames Sortenverzeichnis
- 1.
- Sorten, die nach § 30 zugelassen sind,
- 2.
- Sorten, die nach dem Sortenschutzgesetz geschützt sind,
- 3.
- Sorten, die nach der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 in der jeweils geltenden Fassung geschützt sind,
- 4.
- Sorten, deren Eintragung nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 auch in Verbindung mit Satz 3 erneuert worden ist,
- 5.
- Sorten, die bereits vor dem 30. September 2012 im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht worden sind und für die eine durch das Bundessortenamt amtlich anerkannte Beschreibung vorliegt,
- 6.
- Amateursorten, für die eine durch das Bundessortenamt amtlich anerkannte Beschreibung vorliegt,
- 7.
- Sorten, die zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt sind und für die dem Bundessortenamt eine ihm vorgelegte Beschreibung vorliegt.
- 1.
- Bezeichnung der Sorte und Synonyme,
- 2.
- Art, der die Sorte zugehört,
- 3.
- soweit zutreffend, die Angabe „amtliche Beschreibung“ oder „amtlich anerkannte Beschreibung“,
- 4.
- Tag der Eintragung und Tag der Erneuerung der Eintragung,
- 5.
- Ablauf der Geltungsdauer der Eintragung.
- 1.
- eine Sortenzulassung oder ein Sortenschutz besteht, oder
- 2.
- die Sorte unterscheidbar, homogen und beständig ist sowie dem Bundessortenamt eine amtliche Beschreibung der Sorte vorliegt.
- 1.
- das Verfahren für die Eintragung von Sorten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 7 einschließlich der Geltungsdauer der Eintragung in die Gesamtliste der Obstsorten zu regeln,
- 2.
- von Absatz 2 abweichende Angaben festzulegen, die bei Sorten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 7 in die Gesamtliste der Obstsorten einzutragen sind,
- 3.
- die Befugnisse nach den Nummern 1 und 2 auf das Bundessortenamt zu übertragen.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 16.7.2004 I 1673;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 14 G v. 20.12.2022 I 2752
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR016330985
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e7fe39d9cd91626391f843321b4f86749a19b2ae5df3549dfafe7a1fe33db4c6
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage BMLEHBGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… ng einer bereits vor dem 30. September 2012 in den Verkehr gebrachten Sorte in die Gesamtliste nach § 57a Absatz 1 Nummer 5 SaatG 40 207.2 Eintragung einer Amateursorte in die Gesamtliste nach § 57a Absatz 1 Nummer 6 SaatG 40 207.3 Erneuerung der Ei …“