SaatG
§ 30Voraussetzungen für die Sortenzulassung
- 1.
- unterscheidbar,
- 2.
- homogen und
- 3.
- beständig ist,
- 4.
- landeskulturellen Wert hat sowie
- 5.
- durch eine eintragbare Sortenbezeichnung bezeichnet ist.
- 1.
- Sorten von Gemüse, Obst und Zierpflanzen,
- 2.
- Sorten von Gräsern, bei denen der Aufwuchs des Saatgutes nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist,
- 3.
- Sorten, die ausschließlich zur Verwendung als Erbkomponenten bestimmt sind,
- 4.
- anderen als den in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Sorten, wenn sie in einem anderen Vertragsstaat die Voraussetzung des landeskulturellen Wertes erfüllt haben und in ein der Sortenliste entsprechendes Verzeichnis eingetragen worden sind und der Antragsteller beantragt, die Sorte ohne Prüfung des landeskulturellen Wertes zuzulassen,
- 5.
- Sorten, deren Saatgut nicht zum Anbau in einem Vertragsstaat bestimmt ist.
- 1.
- vorzusehen, dass Sorten von Obst oder Zierpflanzen nur zugelassen werden, wenn sie zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bestimmte weitere Eigenschaften, insbesondere in Bezug auf Anbau und Verwendung, aufweisen,
- 2.
- vorzuschreiben, dass in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 die Zulassung einer Sorte ihren landeskulturellen Wert voraussetzt, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 jedoch nur, soweit dies in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgesehen ist.
- 1.
- im Falle von Sorten, deren Pflanzen, Pflanzenteile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse zur Verwendung als oder in Lebensmitteln oder Futtermitteln bestimmt sind, eine Zulassung nach Artikel 4 Abs. 2 oder Artikel 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. EU Nr. L 268 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erteilt worden ist oder
- 2.
- im Falle von Sorten, deren Pflanzen gentechnisch veränderte Organismen sind, die nicht unter die Nummer 1 fallen, eine Genehmigung für das Inverkehrbringen der Pflanzen und Pflanzenteile dieser Sorte nach § 14 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 5, des Gentechnikgesetzes erteilt worden ist. Eine Sorte, deren Pflanzen, Pflanzenteile oder die aus ihnen gewonnenen Erzeugnisse in den Anwendungsbereich des Artikels 8 oder 20 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 fallen, darf nur zugelassen werden, wenn die Pflanzen, Pflanzenteile oder die aus ihnen gewonnenen Erzeugnisse nach diesen Vorschriften in den Verkehr gebracht werden dürfen.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 16.7.2004 I 1673;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 14 G v. 20.12.2022 I 2752
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR016330985
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e7fe39d9cd91626391f843321b4f86749a19b2ae5df3549dfafe7a1fe33db4c6
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage BMLEHBGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… tzjahr 1 300 880 470 110.2 bei Sorten, für die der Sortenschutz ruht und keine Sortenzulassung nach § 30 SaatG besteht, für jedes Jahr des Ruhens des Sortenschutzes nach § 10c SortG 120 120 120 120 Sonstige Verfahren 121 Erteilung …“