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SaatG

§ 8Verpflichtungen des Saatguterzeugers

Saatgutverkehrsgesetz

Wer Saatgut erzeugt, das anerkannt werden soll, hat Aufzeichnungen zu machen über
1.
das Gewicht oder die Stückzahl sowie die Herkunft des zur Erzeugung verwendeten Saatgutes,
2.
das Gewicht oder die Stückzahl sowie die Empfänger des abgegebenen Saatgutes,
3.
das Gewicht oder die Stückzahl des im eigenen Betrieb verwendeten Saatgutes und
4.
den Verbleib von Erntegut, für das der Antrag auf Anerkennung abgelehnt oder zurückgenommen worden ist.
Er hat die Aufzeichnungen und die dazu gehörigen Belege drei Jahre aufzubewahren.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 16.7.2004 I 1673;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 14 G v. 20.12.2022 I 2752

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR016330985

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e7fe39d9cd91626391f843321b4f86749a19b2ae5df3549dfafe7a1fe33db4c6

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