SaatG
§ 27Anzeige- und Aufzeichnungspflicht
- 1.
- den Beginn und die Beendigung des Betriebs innerhalb eines Monats der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen; dies gilt nicht, soweit lediglich
- a)
- im eigenen Betrieb erzeugtes Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder Standardpflanzgut in den Verkehr gebracht, abgefüllt oder bearbeitet wird oder
- b)
- Saatgut in Kleinpackungen an Letztverbraucher abgegeben wird;
- 2.
- über Eingänge und Ausgänge von Saatgut Aufzeichnungen zu machen und diese sechs Jahre aufzubewahren.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 16.7.2004 I 1673;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 14 G v. 20.12.2022 I 2752
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR016330985
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e7fe39d9cd91626391f843321b4f86749a19b2ae5df3549dfafe7a1fe33db4c6