Zum Gesetzesinhalt

SaatG

§ 49Einsichtnahme

Saatgutverkehrsgesetz

(1) Jedem steht die Einsicht frei in
1.
die Sortenliste,
2.
die Unterlagen
a)
nach § 47 Abs. 3 Satz 1,
b)
eines bekannt gemachten Antrags auf Sortenzulassung oder auf Eintragung als weiterer Züchter,
c)
einer Eintragung in die Sortenliste,
3.
den Anbau
a)
zur Prüfung einer Sorte,
b)
zur Sortenüberwachung.
(2) Bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, sind die Angaben über die Erbkomponenten auf Antrag desjenigen, der den Antrag auf Sortenzulassung gestellt hat, von der Einsichtnahme auszuschließen. Der Antrag kann nur bis zur Entscheidung über die Sortenzulassung gestellt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 16.7.2004 I 1673;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 14 G v. 20.12.2022 I 2752

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR016330985

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e7fe39d9cd91626391f843321b4f86749a19b2ae5df3549dfafe7a1fe33db4c6

XML-Quelle beim Herausgeber