SaatG
§ 35Sortenbezeichnung
- 1.
- zur Kennzeichnung der Sorte, insbesondere aus sprachlichen Gründen, nicht geeignet ist,
- 2.
- keine Unterscheidungskraft hat,
- 3.
- ausschließlich aus Zahlen besteht, soweit sie nicht für eine Sorte Verwendung findet, die ausschließlich für die fortlaufende Erzeugung einer anderen Sorte bestimmt ist,
- 4.
- mit einer Sortenbezeichnung übereinstimmt oder verwechselt werden kann, unter der in einem Vertragsstaat oder von einem anderen Verbandsmitglied eine Sorte derselben oder einer verwandten Art in einem amtlichen Verzeichnis von Sorten eingetragen ist oder war oder Saatgut oder Vermehrungsmaterial einer solchen Sorte in den Verkehr gebracht worden ist, es sei denn, dass die Sorte nicht mehr eingetragen ist und nicht mehr angebaut wird und ihre Sortenbezeichnung keine größere Bedeutung erlangt hat,
- 5.
- irreführen kann, insbesondere wenn sie geeignet ist, unrichtige Vorstellungen über die Herkunft, die Eigenschaften oder den Wert der Sorte oder über den Züchter hervorzurufen,
- 6.
- Ärgernis erregen kann.
- 1.
- in einem anderen Vertragsstaat oder von einem anderen Verbandsmitglied oder
- 2.
- in einem anderen Staat, der nach einer vom Bundessortenamt bekannt zu machenden Feststellung in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union Sorten nach Regeln beurteilt, die denen der Richtlinien über die Gemeinsamen Sortenkataloge entsprechen,
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 16.7.2004 I 1673;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 14 G v. 20.12.2022 I 2752
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR016330985
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e7fe39d9cd91626391f843321b4f86749a19b2ae5df3549dfafe7a1fe33db4c6