(1) Standardsaatgut unterliegt der Nachkontrolle durch die Nachkontrollstelle. Die Nachkontrolle erstreckt sich auf die Sortenechtheit des Saatgutes und seines Aufwuchses, die Erfüllung der Anforderungen an das Saatgut sowie auf die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Absätzen 2 bis 4.
(2) Wer Saatgut, das als Standardsaatgut zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden soll, im Inland erzeugt, hat Aufzeichnungen zu machen über
1.
das Gewicht oder die Stückzahl sowie die Herkunft des zur Erzeugung verwendeten Saatgutes,
2.
das Gewicht oder die Stückzahl sowie die Beschaffenheit und die Empfänger des abgegebenen Saatgutes,
3.
das Gewicht oder die Stückzahl des im eigenen Betrieb verwendeten Saatgutes.
(3) Wer Standardsaatgut im Inland als erster zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt oder neu verpackt und zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, hat Aufzeichnungen über das Gewicht oder die Stückzahl sowie die Herkunft des zum Inverkehrbringen vorgesehenen Saatgutes und Aufzeichnungen nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 zu machen.
(4) Wer nach Absatz 2 oder 3 zu Aufzeichnungen verpflichtet ist, hat
1.
die Aufzeichnungen und die dazu gehörigen Belege drei Jahre aufzubewahren,
2.
von jeder Saatgutpartie eine Probe zu ziehen und diese zum Zweck der Nachkontrolle zwei Jahre aufzubewahren.
(5) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Nachkontrolle zu regeln; es kann dabei
1.
das Bundessortenamt mit der Nachprüfung auf Sortenechtheit beauftragen und
2.
für Saatgutpartien, die aus einer geringen Anzahl von Kleinpackungen bestehen, Ausnahmen von Absatz 4 Nr. 2 zulassen, soweit dies mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist.
(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann demjenigen, der Standardsaatgut erzeugt, erstmalig zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt oder es neu verpackt und zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, das Inverkehrbringen von Standardsaatgut zu gewerblichen Zwecken ganz oder teilweise, auf Dauer oder Zeit, untersagen, wenn durch die Nachkontrolle wiederholt festgestellt worden ist, dass das Saatgut oder sein Aufwuchs nicht sortenecht ist oder dass Verpflichtungen nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ordnungsgemäß erfüllt sind, und sich hieraus die Unzuverlässigkeit des Betriebsinhabers oder einer mit der Leitung des Betriebes beauftragten Person ergibt.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 16.7.2004 I 1673;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 14 G v. 20.12.2022 I 2752
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