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SaatG

§ 13Handelssaatgut

Saatgutverkehrsgesetz

(1) Saatgut wird als Handelssaatgut zugelassen, wenn es den festgesetzten Anforderungen an die Beschaffenheit entspricht. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Zulassung einschließlich der Probenahme zu regeln. § 6 gilt entsprechend.
(2) Handelssaatgut muss bei Arten mit einer Sommerform und einer Winterform sowie bei Arten, bei denen die Gestattung des Inverkehrbringens von Saatgut auf bestimmte andere Formen beschränkt ist, formecht sein.
(3) Wer die Zulassung von Saatgut als Handelssaatgut beantragt, hat Aufzeichnungen über das Gewicht oder die Stückzahl sowie die Empfänger des abgegebenen Saatgutes zu machen. Er hat die Aufzeichnungen und die dazu gehörigen Belege drei Jahre aufzubewahren.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 16.7.2004 I 1673;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 14 G v. 20.12.2022 I 2752

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR016330985

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e7fe39d9cd91626391f843321b4f86749a19b2ae5df3549dfafe7a1fe33db4c6

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