SaatG
§ 3Inverkehrbringen von Saatgut
- 1.
- es als Vorstufensaatgut, Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder Standardpflanzgut anerkannt ist,
- 2.
- sein Inverkehrbringen als Standardsaatgut, Handelssaatgut oder Behelfssaatgut durch Rechtsverordnung nach § 11 gestattet ist und es
- a)
- bei Standardsaatgut den dafür festgesetzten Anforderungen entspricht,
- b)
- bei Handelssaatgut zugelassen und in den Fällen des § 13 Abs. 2 formecht ist,
- c)
- bei Behelfssaatgut den dafür festgesetzten Anforderungen entspricht und in den Fällen des § 14 formecht ist,
- 3.
- sein Inverkehrbringen nach Absatz 2 oder nach § 6, auch in Verbindung mit § 13 Abs. 1, genehmigt ist,
- 4.
- seine Einfuhr nach § 15 zulässig oder nach § 18 Abs. 2 genehmigt ist,
- 5.
- es als Vorstufensaatgut einer zugelassenen Sorte, ohne anerkannt zu sein, auf Grund eines Vermehrungsvertrages an eine der Vertragsparteien abgegeben wird, ausgenommen im Falle des § 5 Abs. 1 Nr. 2,
- 6.
- es für Ausstellungszwecke oder für den Anbau außerhalb eines Vertragsstaates bestimmt ist,
- 7.
- sein Inverkehrbringen durch Rechtsverordnung nach Absatz 3 gestattet ist,
- 8.
- es für wissenschaftliche Zwecke oder Züchtungszwecke bestimmt ist; für Saatgut einer Sorte nach § 30 Abs. 5 oder 6 gilt dies nur, wenn
- a)
- im Falle einer Sorte nach § 30 Abs. 5 die dort genannte Zulassung oder Genehmigung,
- b)
- im Falle einer Sorte nach § 30 Abs. 6 eine dort genannte Genehmigung
erteilt worden ist oder - 9.
- sein Inverkehrbringen im Rahmen einer genehmigten Freisetzung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes erfolgt.
- 1.
- nach Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 7 nur so lange in den Verkehr gebracht werden, als es den durch Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Abs. 2 Nr. 1, § 11 Abs. 1, 2 und 3 Nr. 2, § 25 oder bei eingeführtem Saatgut den durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union festgesetzten Anforderungen entspricht,
- 2.
- nach Satz 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a und Nr. 7 nur so lange in den Verkehr gebracht werden, als
- a)
- eine vom Bundessortenamt für das Inverkehrbringen von Saatgut der Sorte nach § 36 Abs. 3 Satz 2 oder § 52 Abs. 6 festgesetzte Auslauffrist noch nicht abgelaufen ist oder
- b)
- eine in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge veröffentlichte Auslauffrist für das Inverkehrbringen von Saatgut der Sorte noch nicht abgelaufen ist und
- 3.
- in Mischungen zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn dies durch Rechtsverordnung nach § 26 gestattet ist.
- 1.
- von Sorten landwirtschaftlicher Arten, deren Zulassung beantragt worden ist, zu Versuchszwecken, die nicht unter Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 fallen, oder
- 2.
- von Sorten von Gemüsearten, deren Zulassung oder deren Eintragung in ein der Sortenliste entsprechendes Verzeichnis eines anderen Vertragsstaates beantragt worden ist, für einen begrenzten Zeitraum nach Vorlage von Informationen über die bisherigen Ergebnisse der Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
- im Falle einer Sorte nach § 30 Abs. 5 die dort genannte Zulassung oder Genehmigung und
- 2.
- im Falle einer Sorte nach § 30 Abs. 6 eine dort genannte Genehmigung für das Inverkehrbringen
- 1.
- über Absatz 1 hinausgehende oder von Absatz 1 abweichende Anforderungen an das Inverkehrbringen von Saatgut vorzuschreiben, soweit diese Saatgut betreffen, das
- a)
- chemisch behandelt ist,
- b)
- zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt ist,
- c)
- zur Nutzung im ökologischen Landbau bestimmt ist,
- 2.
- die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung nach Absatz 2 näher zu bestimmen sowie das Verfahren zur Erteilung der Genehmigung zu regeln.
- 1.
- dass Saatgut
- a)
- nur in bestimmten Regionen erzeugt und dort in den Verkehr gebracht werden darf,
- b)
- nur unter Beachtung bestimmter Anforderungen, insbesondere an die Menge, in den Verkehr gebracht werden darf,
- 2.
- dass das Inverkehrbringen von Saatgut der Genehmigung durch die zuständige Behörde bedarf,
- 3.
- dass Aufzeichnungen, insbesondere über die Zusammensetzung von Saatgutpartien, die Herkunft des Saatgutes, die Lage der Vermehrungsflächen, den Erntezeitpunkt und die Saatgutqualität, zu machen und aufzubewahren sind,
- 4.
- die Zuständigkeit des Bundessortenamtes zur Festsetzung von Höchstmengen für das Inverkehrbringen sowie
- 5.
- das jeweilige Verfahren.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 16.7.2004 I 1673;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 14 G v. 20.12.2022 I 2752
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR016330985
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e7fe39d9cd91626391f843321b4f86749a19b2ae5df3549dfafe7a1fe33db4c6
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage BMLEHBGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… ehmigung des Inverkehrbringens von Saatgut zu gewerblichen Zwecken vor der Zulassung der Sorte nach § 3 Absatz 2 SaatG 290 243 Feststellung der Anerkennungsfähigkeit 243.1 bei Sorten von Obst, soweit die Sorten unter eine Rechtsverordnung …“