SaatG
§ 44Prüfung
- 1.
- soweit ihm frühere eigene Prüfungsergebnisse zur Verfügung stehen,
- 2.
- wenn sich aus anderen Erkenntnisquellen, insbesondere aus den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen (§ 53 Nr. 2), ergibt, dass die Sorte die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht erfüllt.
- 1.
- eine Sortenbezeichnung anzugeben, wenn er eine vorläufige Bezeichnung angegeben hat,
- 2.
- eine andere Sortenbezeichnung anzugeben, wenn die angegebene Sortenbezeichnung nicht eintragbar ist.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 16.7.2004 I 1673;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 14 G v. 20.12.2022 I 2752
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR016330985
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e7fe39d9cd91626391f843321b4f86749a19b2ae5df3549dfafe7a1fe33db4c6
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage BMLEHBGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… aatG 480 245 Abgabe eigener Prüfungsergebnisse zur Vorlage bei einer anderen Stelle im Ausland nach § 44 Absatz 5 SaatG 470 246 Prüfung oder Registrierung einer Bezeichnung oder Beschreibung von nicht zugelassenen oder geschützten Sorten v …“